Sedi Kalkavan Schiffseigentum GmbH & Co. KG - Schadensersatzklagen werden vorbereitet

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Einmal mehr gerät eine Sparkasse wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in den Blickpunkt. Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM wurde mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Anteilseignern an der „Sedi Kalkavan Schiffseigentum GmbH & Co. KG“ beauftragt. Diese hatten sich nach einer erfolgten Anlageberatung durch Vertriebsmitarbeiter ihrer örtlichen Sparkasse dazu entschlossen, erhebliche Beträge zu investieren und Beteiligungen an dem Schiffsfonds zu erwerben. Unsere Mandantin unterzeichnete nach der Anlageberatung durch ihren vorbezeichneten Mitarbeiter den Beitritt zu der Schiffseigentums GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,00 Euro zzgl. Agio in Höhe von 5 %, mithin 10.500,00 Euro. Unsere Mandantin macht nunmehr Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten in Höhe von 10.500,00 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der von unserer Mandantin gehaltenen Anteile an der Sedi Kalkavan Schiffseigentum GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,00 Euro geltend. Daneben verlangt unsere Mandantin Ersatz des entstandenen Zinsschadens in Gestalt entgangenen Gewinns. Dabei wird von einer Festgeldanlage mit 5-jähriger Laufzeit und einem Zinssatz von 7 % im Jahr 2007 ausgegangen. 

Vorliegend kam zwischen der Sparkasse und unserer Mandantin ein Anlageberatungsvertrag zustande. Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet. Unsere Mandantin war durch ihren Mitarbeiter hinsichtlich der Anlage eines Geldbetrags von 10.000,00 Euro beraten worden. Dies geht bereits aus der Beitrittserklärung hervor. Vorliegend wurde unsere Mandantin weder anlagegerecht noch anlegergerecht beraten. Weder wurde unsere Mandantin über die Möglichkeit eines Totalverlusts der Anlage aufgeklärt noch wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Anlage während der Laufzeit und auch danach nicht ohne weiteres veräußern kann, da es einen geregelten Zweitmarkt für solche Beteiligungen nicht gibt. Außerdem wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine langfristige Anlage handelt, die es ihr als Anlegerin unmöglich macht, kurzfristig auf Marktveränderungen zu reagieren. Ferner wurde es versäumt, unsere Mandantin darauf hinzuweisen, dass es sich bei etwaigen Ausschüttungen nicht etwa um Gewinne des Unternehmens handelt, sondern dass solche ausgezahlten Gelder aus dem investierten Anlagevermögen anderer Anleger stammen können. Außerdem erfolgte kein Hinweis, dass im Fall einer Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit und wirtschaftlichen Schieflage ausgezahlte Gelder zurückverlangt werden können.

Darüber hinaus wurden die Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass die Sparkasse für den Vertrieb der Beteiligung Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen, vorliegend dem Agio, erhalten hat.

Diese zahlreichen und schweren Vorwürfe werden zur Grundlage des Schadensersatzverlangens gemacht. Anleger sollten sich an uns wenden, um Ihre Ansprüche überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM, Nürnberg



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