Selbstbeurlaubung kann zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen

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Ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme sind geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.

Ein Arbeitnehmer ist auch dann grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Beurlaubungswunsch, wenn er denn arbeitgeberseitig abgelehnt wird, ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 23. November 2021 mit dem Az.: 5 Sa 88/21.

Ein Arbeitnehmer, der ohne jeglichen Grund nicht zur Arbeit erscheint, verletzt nicht nur eine bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr die Hauptpflicht, die Erbringung der Arbeitsleistung, von der er durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden worden ist.

Dies wirkt sich unmittelbar als Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich und als Beeinträchtigung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung aus. Der Arbeitnehmer ist auch dann nicht berechtigt, sich eigenmächtig selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte.

Im Falle einer angekündigten eigenmächtigen Urlaubsnahme kann gar das sonst zumeist notwendige Erfordernis der vorherigen Abmahnung, vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung, ausnahmsweise entfallen.

Fazit:  Insofern ist es jedem Arbeitnehmer anzuraten, beabsichtigte Arbeitsabwesenheiten und Urlaube mit ausreichend zeitlichen Vorlauf bei der Arbeitgeberseite zu beantragen und sich diese Abwesenheitszeiten genehmigen zu lassen.


[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de] 


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