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Selbstjustiz ist strafbar – Gericht verhängt Haftstrafe

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 27.10.2016, Aktenzeichen 832 Ls 238 Js 183812/16, einen 26-jährigen Angeklagten aus München wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Fall lieh der Angeklagte einem Freund zur Beschaffung eines Quads einen Geldbetrag in Höhe von 2.300 Euro. Da dieser arbeitslos wurde, blieb eine Rückzahlung des Darlehens aus. Nachdem er dies dem Angeklagten erklärte, ging er davon aus, dass es keine Probleme geben würde.

Am 09.07.2016 trafen sich der Angeklagte und sein Freund in einer Parkanlage. Aufgrund der Geldschulden entwickelte sich zwischen beiden Personen ein Streit. Aus Wut schlug der Angeklagte dem Geschädigten zunächst auf den Hinterkopf und es entwickelte sich eine Rangelei. Dann ergriff der Angeklagte einen scharfen dreieckigen Gegenstand. Er würgte den Geschädigten von hinten mit seinem linken Arm am Hals und drückte dabei so stark zu, dass der Geschädigte Punktblutungen am Hals, an den Augen und der Mundinnenhöhle erlitt und in Lebensgefahr geriet. Der Geschädigte verlor kurzzeitig fast das Bewusstsein. Daraufhin fügte der Angeklagte dem Geschädigten mit dem scharfen Gegenstand mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zu, und zwar eine 4 cm lange sowie 2 cm tiefe Stichverletzung am Oberarm und eine 1 cm lange und 1 cm tiefe Stichverletzung am Unterschenkel sowie mehrere oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich des rechten Unterarms. Zudem versuchte der Angeklagte seinem Opfer den linken kleinen Finger abzutrennen. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine circa 1 mm tiefe sowie 1,5 cm lange Schnittverletzung am Kleinfingerendgelenk.

Die alarmierte Polizei traf wenig später am Tatort ein.

Im Vorfeld der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte schriftliche beim Geschädigten. Im Rahmen eines TOA (Täter-Opfer-Ausgleich) erließ er ihm zudem seine Schulden und verpflichtete sich zur Zahlung von 3000 Euro Schmerzensgeld. Diese zahlte er auch tatsächlich.

Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht den TOA berücksichtigt. Ebenfalls wurde das mangelnde Strafverfolgungsinteresse des Opfers zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Zu Lasten wertete das Gericht, dass der Angeklagte über eine längere Zeitdauer auf den Geschädigten einwirkte und hierbei auch mehrfach auf den Geschädigten einstach. Hierbei kam es zu erheblichen Verletzungen. Dabei wurde auch strafschärfend berücksichtigt, dass es bei dem Geschädigten zu einer dauerhaften Narbenbildung gekommen ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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