Senkung des Selbstbehalts bei Zusammenleben mit neuem Partner (Haushaltsersparnis)

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Eine rechtliche Möglichkeit, die zum 01.01.2015 erhöhten Selbstbehaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle etwas „abzufedern“, besteht nach neuerer Rechtsprechung darin, den Selbstbehalt in Einzelfällen wieder abzusenken. Für Unterhaltsgläubiger eine interessante, auch heute noch wenig bekannte Möglichkeit.

Senkung des Selbstbehalts

In der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien wird das jeweilige Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen beispielsweise aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in Betracht.

Die Absenkung wird damit begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.

Offen ist, wie hoch diese Ersparnisse sind. Während ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen, teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013, XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt. Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten beteiligen kann.

Nicht nur aufgrund der häufigen Änderungen der Rechtsprechung sollte der Unterhalt in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Als Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen hierfür natürlich jederzeit und gerne zur Verfügung.


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