Serbien: Änderungen der Verordnung über Anreize für Direktinvestitionen

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Die Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Festlegung von Kriterien für die Gewährung von Anreizen zur Anziehung von Direktinvestitionen ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 39/2023 und 43/2023) trat in Kraft (im Folgenden: Verordnung).

Die wichtigste Neuerung ist die Anhebung des Schwellenwertes für die Mindestinvestition in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte von 100.000,00 EUR auf 300.000,00 EUR, wie es in den bisherigen Verordnungen vorgesehen war.

Außerdem wurde mit der geänderten Verordnung die Unterteilung der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung in Gruppen nach ihrem Entwicklungsstand abgeschafft. Stattdessen wird eine Unterteilung nach Regionen eingeführt, nämlich die Region Belgrad, dann die Region Vojvodina und schließlich die Region Šumadija und Westserbien, die Region Süd- und Ostserbien und die Region Kosovo und Metohija.

Für Investitionen von besonderer Bedeutung sah die bisherige Verordnung einen Zeitraum von zehn Jahren für die Realisierung des Investitionsvorhabens vor (Projekte, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Investitionen 5 Millionen Euro übersteigen). Die Zehnjahresfrist gilt nun jedoch gemäß der Verordnung für Investitionen, die fünf Millionen Euro übersteigen.

Nicht gefördert werden Investitionsvorhaben in den Bereichen Verkehr, Hotel- und Gaststättengewerbe, Glücksspiele, Handel, Kunstfaserindustrie, Kohle und Stahl, Bergbau, Tabak und Tabakwaren, Waffen und Munition, Bau von Handelsschiffen mit Eigenantrieb von mehr als 100 BRZ, Flughäfen, Versorgungsunternehmen, Energie, Breitbandnetze, Fischerei und Aquakultur sowie Softwareentwicklung, es sei denn, sie stehen im Zusammenhang mit der Verbesserung von Produkten, Produktionsprozessen oder der Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleistungszentren.

Die Verordnung legt besonderen Wert auf die Umsetzung von Technologien und Investitionsprojekten mit minimalen Umweltauswirkungen.

Die Höhe der zu vergebenden Mittel wird entweder auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für Investitionen in Sachanlagen oder immaterielle Anlagewerte oder auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für Bruttolöhne und -gehälter für neu geschaffene Arbeitsplätze bestimmt, die im Vergleich zu den vorherigen Verordnungen unverändert geblieben sind.

Die Mindestinvestitionsbedingungen, für die Zuweisung von Mitteln, sind regional unterschiedlich und folgendermaßen festgelegt:

  • Für die Region Belgrad beträgt die erforderliche Investition mindestens 500.000,00 Euro und die Einstellung von mindestens 50 neuen Mitarbeitern auf unbestimmte Zeit im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt. Dem Empfänger der Mittel, der im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt neue Mitarbeiter einstellt, werden Mittel in Höhe von 20% der nachgewiesenen Kosten der Bruttogehälter gemäß der Verordnung bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,00 EUR in Dinar für jeden neuen Arbeitnehmer gewährt. Darüber hinaus kann dem Empfänger der Mittel, der das Projekt durchführt, eine Erhöhung der bewilligten Mittel in Höhe von bis zu 10% des Betrags der nachgewiesenen Investitionskosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewährt werden.;
  • - Für die Region Vojvodina beträgt die erforderliche Investition mindestens 400.000,00 Euro und die Einstellung von mindestens 40 neuen Mitarbeitern auf unbestimmte Zeit im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt. Dem Empfänger der Mittel, der im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt neue Mitarbeiter einstellt, werden Mittel in Höhe von 25% der nachgewiesenen Kosten der Bruttogehälter gemäß der Verordnung bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 EUR in Dinar für jeden neuen Arbeitnehmer gewährt. Darüber hinaus kann dem Empfänger der Mittel, der das Projekt durchführt, eine Erhöhung der bewilligten Mittel in Höhe von bis zu 15% des Betrags der nachgewiesenen Investitionskosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewährt werden;
  • Für die Region Šumadija und Westserbien, die Region Süd- und Ostserbien und die Region Kosovo und Metohija beträgt die erforderliche Investition mindestens 300.000,00 Euro und die Einstellung von mindestens 30 neuen Mitarbeitern auf unbestimmte Zeit im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt. Dem Empfänger der Mittel, der im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt neue Mitarbeiter einstellt, werden Mittel in Höhe von 30% der nachgewiesenen Kosten der Bruttogehälter gemäß der Verordnung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 EUR in Dinar für jeden neuen Arbeitnehmer gewährt. Darüber hinaus kann dem Empfänger der Mittel, der das Projekt durchführt, eine Erhöhung der bewilligten Mittel in Höhe von bis zu 30% des Betrags der nachgewiesenen Investitionskosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewährt werden. .

Der Empfänger der Mittel für die Durchführung des Investitionsprojekts kann jedoch eine Erhöhung der oben genannten Förderungsbeträge für nachgewiesene Investitionskosten in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte bis zum Höchstbetrag der staatlichen Förderung gewährt werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

1) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Republik Serbien durch Steigerung und technologische Modernisierung der Produktionskapazitäten in der verarbeitenden Industrie;

2) Das Investitionsprojekt sieht den Einsatz von Produktionsanlagen und -technologien mit minimalen Umweltauswirkungen vor oder verbessert die Nachhaltigkeit und Leistung der betreffenden Tätigkeit erheblich;

3) es trägt zur Einführung von Maßnahmen zur Einstellung, Fortbildung oder Umschulung von Arbeitnehmern für die betreffenden Tätigkeiten oder zum Einsatz von Technologien mit minimalen Umweltauswirkungen bei.

Investitionsvorhaben im Bereich der Nahrungs- und Genussmittelherstellung kommen für eine Erhöhung nicht in Betracht.

Eine weitere Neuerung betrifft zusätzliche Anreize für arbeitsintensive Investitionsvorhaben. Dabei handelt es sich um ein Investitionsvorhaben, bei dem mindestens 100 neue Arbeitnehmer während der Projektdurchführung eingestellt werden. Abhängig von der Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze wird dem Förderungsnehmer eine Erhöhung des Förderungsbetrages gewährt:

- Bei mehr als 100 neu eingestellten Arbeitnehmern wird für jede Erhöhung der Anzahl der neu eingestellten Arbeitnehmer ein Zuschlag von 10% der nachgewiesenen Bruttolohnkosten gewährt;

- bei mehr als 200 neu eingestellten Arbeitnehmern wird für jede Erhöhung der Anzahl neu eingestellten Arbeitnehmer ein Zuschlag von 15% des Betrags der nachgewiesenen Bruttolohnkosten gewährt;

- bei mehr als 500 neu eingestellten Arbeitnehmern wird für jede Erhöhung der Anzahl neu eingestellten Arbeitnehmer ein Zuschlag von 20% des Betrages der nachgewiesenen Bruttolohnkosten gewährt.

Für alle weiteren Fragen zur Förderung eines konkreten Investitionsvorhabens wenden Sie sich bitte an unser Team unter aleksandra.rajic@tsg.rs oder unter aleksandra.toroman@tsg.rs.


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