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Serie zum Datenschutzrecht: Behördenverfahren der Datenschutzaufsichtsbehörde – Was habe ich zu erwarten?

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Unternehmen befürchten bei einem Verstoß gegen die DSGVO meist ein Bußgeldverfahren durch die Datenschutzbehörden, wobei tatsächliche Verfahren in der Regel erst eingeleitet werden, wenn die Behörden von Verstößen Kenntnis erlangen – oft durch Beschwerden betroffener Personen. Typische Beschwerdegründe umfassen unzureichende Auskünfte, unzulässige Werbe-E-Mails, nicht erfolgte Löschungen und Datenverarbeitungen ohne Einwilligung. Die Zahl der Meldungen an Datenschutzaufsichtsbehörden nimmt zu, teils auch als Druckmittel gegen Unternehmen. Im Falle einer Beschwerde wird das betroffene Unternehmen zu einer Anhörung aufgefordert, woraufhin je nach Beurteilung verschiedene Maßnahmen erfolgen können, von Bußgeldern bis hin zu Beratungen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße. Wichtig ist die Kooperation mit der Behörde, denn fehlende oder falsche Auskünfte können die Bußgeldhöhe beeinflussen. Unternehmen sollten bei drohenden Behördenverfahren Ruhe bewahren und sich anwaltlich beraten lassen. Rechtsanwalt Robin Tafel von kanzlei-heidicker.de, spezialisiert auf Datenschutz, bietet deutschlandweit Unterstützung bei Datenschutzverfahren und präventiver Beratung.

Erfahrungsgemäß ist der erste Gedanke, den viele Unternehmen in Bezug auf die DSGVO haben, dass bei einem Verstoß ein Bußgeldverfahren bei der jeweiligen Datenschutzbehörde droht. Insbesondere sind im Internet eine Vielzahl von Falschinformation über die Voraussetzungen sowie die Bußgeldhöhe zu lesen


Wir möchten Sie im Folgenden an die Hand nehmen und Ihnen im Falle eines Behördenverfahrens Ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.


Vor Einleitung eines etwaigen Verfahrens wird jedoch stetsy vorausgesetzt, dass die jeweilige Datenschutzbehörde Kenntnis von etwaigen Verstößen hat. Dies kann entweder in seltenen Fällen durch eigene Kenntniserlangung der Behörde geschehen (z.B. durch Zeitungsartikel) oder aber im Regelfall durch eingereichte Beschwerden der jeweiligen betroffenen Person.


Typische Konstellation, in denen insbesondere die betroffenen Personen eine Beschwerde bei der Behörde einlegen sind folgende:


  • eine gar nicht oder nur unvollständig erteilte Auskunft im Sinne des Artikel 15 DSGVO;
  • unzulässige Werbe-E-Mails an (ehemalige) Kunden bzw. Interessenten;
  • nicht erfolgte Löschung nach der Altdaten, insbesondere nach einem Löschungsgesuch der betroffenen Person;
  • weitere Datenverarbeitungsvorgänge trotz nicht oder nicht mehr vorliegender Einwilligung.


Wir verzeichnen in den letzten Jahren eine zunehmende Anzahl an Meldungen an die jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden, da diese für die betroffene Person nicht aufwendig und kostenneutral sind.


Leider bemerken wir in diesem Zusammenhang auch, dass die Ankündigung der Meldung an die jeweilige Datenschutzbehörde gerne als Druckmittel von betroffenen Personen verwendet wird.


  1. Der Ablauf des Behördenverfahrens 


Nachdem eine Beschwerde bei der jeweiligen Behörde eingegangen ist, wird der Beschwerdegegner zunächst in Form eines Anhörungsschreibens aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde bestimmt sich in der Regel nach der Hauptniederlassung des jeweiligen Unternehmens.


Je nachdem, wie die erteilte Auskunft von der Behörde bewertet wird, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten des weiteren Vergehens.


Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt, wird der Fall an die zuständige Behörde für Sanktionen weitergeleitet. Ein Bußgeld stellt üblicherweise eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dar.


Sollte eine verwaltungsrechtliche Aufsichtsmaßnahme der Behörde getroffen werden, insbesondere Bußgelder auferlegt werden, wird der betroffene Unternehmer zunächst schriftliche darüber informiert. Hier kann sich die überprüfte Stelle erneut zu den Vorwürfen äußern.


Sofern er gegen die Maßnahmen vorgehen will, geschieht dies üblicherweise in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren.


Bitte beachten Sie jedoch grundsätzlich, dass ein eventuelles Bußgeld nur ein Mittel der Datenschutzbehörde zur Behebung etwaiger Datenschutzverstöße darstellt. Hier muss stets darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsbehörde nicht einen reinen Sanktionscharakter aufweist, sondern insbesondere auch dafür tätig ist, verantwortliche Stellen zu beraten und potentielle Verstöße zu verhindern bzw. die vorzubeugen.


Etwaige weitere Abhilfebefugnisse im Gesetz kann die Behörde je nach ihrem Ermessen auswählen. Hierbei muss stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall beachtet werden. Mildere Maßnahmen zum Bußgeld sind bspw. Anweisungen, Löschungsanordnungen oder der Widerruf einer etwaigen Zertifizierung.


Entscheidend ist während des Verfahrens, dass bereits während des Anhörungsverfahrens genauestens auf die Kommunikation mit der jeweiligen Behörde zu achten ist. So kann sich insbesondere auf die Höhe eines potentiellen Bußgeldes auswirken, dass die Zusammenarbeit mit der Behörde nicht stattgefunden hat bzw. nicht ernst genommen wurde. Aus unserer Erfahrung ist uns bekannt, dass, sofern der Behörde keine ausreichende Auskunft erteilt wird oder (unbewusst) falsche Angaben gemacht werden, dies bereits in eine potentielle Bußgeldberechnung mit einfließt und teilweise sogar als vorsätzliches Handeln gewertet wird.


Bitte beachten Sie, dass eine entsprechende Zusammenarbeit mit den Behörden definitiv positiven Einfluss auf die Verhängung bzw. die Höhe eines etwaigen Bußgelds haben kann.


Wie können wir Ihnen bei einem datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren der Datenschutzbehörde helfen?


Sollte auch Ihnen ein solches Behördenverfahren drohen bzw. dies schon stattfinden, sollten Sie zunächst die Ruhe bewahren und den Fall sachlich und ruhig bearbeiten. Das Ignorieren etwaiger Schreiben der Behörde kann zu wesentlich größeren Schäden führen.


Wir unterstützen Sie gerne, sofern Sie etwaige Bußgeldverfahren oder Anhörungsverfahren von Ihrer Datenschutzbehörde vorliegen haben.


Erfahrungsgemäß bietet es sich an, den Sachverhalt von Anfang durch einem in diesem Fachgebiet betrauten Anwalt begleiten zu lassen. Wir beraten deutschlandweit Unternehmen im Bereich des Datenschutzes. Herr Rechtsanwalt Robin Tafel ist im Mai diesen Jahres nach erfolgreichem Lehrgang und erfolgreicher Prüfung zum Datenschutzbeauftragten (TÜV) ernannt worden und verfügt über eine außerordentlich hohe Expertise im Bereich des Datenschutzrechtes. Insofern betreuen wir derzeit u.a. mehrere Behördenverfahren gegen Unternehmen, bei denen Herr Rechtsanwalt Tafel federführend den Datenschutz berät.


Gerne können Sie uns hierzu unter der Nummer 02307/1706-2 kontaktieren oder uns eine Anfrage per E-Mail an die Adresse ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen.


Wir sehen Ihre Anfrage entgegen.




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