Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- oder Betreuungsverhältinisses, § 174c StGB

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Dem Vorwurf des “sexuellen Missbrauches unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses” sehen sich in der Regel Ärzte, Pfleger oder Psychotherapeuten ausgesetzt.

Da sich nur ein bestimmter Personenkreis überhaupt nach der Vorschrift des § 174c StGB strafbar machen kann, kommt es vergleichsweise selten vor, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauches unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses überhaupt erhoben wird. Da Gerichte und Staatsanwaltschaften die Vorschrift nicht oft anwenden müssen, bestehen entsprechend auch regelmäßig Unsicherheiten im Umgang mit dem Straftatbestand. Hier bietet sich dem in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt Verteidigungspotential.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Fragen, welche mir im Zusammenhang mit diesem Delikt von den Betroffenen gestellt werden im Überblick:

I. Ich habe eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, als Grund wird angegeben: “Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB” - wie verhalte ich mich jetzt richtig?

Die gegenwärtige Situation ist so, dass (so ist es jedenfalls meistens) eine andere Person gegenüber der Polizei angegeben hat, es wäre zu einem sexuellen Übergriff auf sie gekommen. Daher hat man nun ein sog. Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, in dem Sie als Beschuldigter geführt werden.

Im Rahmen dieses Verfahrens gibt man Ihnen nun die Möglichkeit, sich zu dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu äußern - wir Juristen bezeichnen dies als “Gewährung rechtlichen Gehörs”. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Möglichkeit zur Äußerung - keinesfalls um eine Verpflichtung; man erwartet auch von Ihnen keine Aussage oder ähnliches.

Die Frage ist dann natürlich: sollten Sie zu dem Vernehmungstermin erscheinen? Die Antwort hierauf ist: Nein.

Denn zum einen kennen Sie die genauen Vorwürfe nicht und zudem wissen Sie nicht, mit welcher Haltung die Vernehmungsbeamten Ihnen gegenübertreten. Auch wenn Sie - vermeintlich - nichts getan haben, es ist immer ratsam, sich zunächst einen Überblick über die erhobenen Vorwürfe zu schaffen und erst anschließend eine Stellungnahme abzugeben. Dies geschieht, indem ein Anwalt zunächst die Akten einfordert, wir uns gemeinsam die Aussage des/der vermeintlich Geschädigten ansehen und erst anschließend eine schriftliche Erklärung abgeben.

Zudem machen sich unbescholtene Bürger kein Bild davon, wie schnell die Stimmung im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung umschlagen kann, wenn die Beamten dem Beschuldigten nicht glauben.

Insbesondere - weil diese Frage auch oft gestellt wird: man macht sich nicht besonders verdächtig, wenn man sich in der Sache an einen Anwalt wendet und dieser den Termin zunächst absagt; dies entspricht bei derartigen Vorwürfen eher dem gewöhnlichen Ablauf.

II. Was kann passieren, wenn sich der Vorwurf bestätigt?

Das Gesetz sieht hier eine Freiheitsstrafe von zwischen 3 Monaten und 5 Jahren vor - pro Fall. In der Praxis orientiert sich die Strafe für einen nicht vorbestraften Ersttäter an der unteren Grenze - sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten. So kann/wird es in einem Fall, selbst wenn der Vorwurf bestritten wird, wahrscheinlich auf eine kurze Bewährungsstrafe hinaus laufen. Steht jedoch nicht nur ein Fall, sondern gleich mehrere im Raum, fällt die Strafe naturgemäß höher aus. Konkrete Aussagen lassen sich hier nicht treffen, die Strafe ist immer einzelfallabhängig.

Da es sich bei der Straftat des sexuellen Missbrauches unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sich aber nicht um ein sog. Verbrechen handelt, besteht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen nach § 153a der Strafprozessordnung. Dies setzt aber voraus, dass der Beschuldigte die strafbaren Handlung(en) eingesteht - hiermit wird der Weg frei für die außergerichtliche Einstellung.

Diese hat gleich 3 Vorteile: erstens erspart man sich die öffentliche Hauptverhandlung, zweitens erfolgt hier keine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis und drittens führt diese - jedenfalls in der Regel - nicht zu berufsrechtlichen Konsequenzen, wie beispielsweise der Entziehung der Zulassung oder einer Eingabe bei der jeweiligen Kammer.

Es ist also bereits zu Beginn genau zu besprechen, worauf es dem Beschuldigten ankommt. So kann es sich anbieten, gleich zu Beginn die Vorwürfe einzugestehen, wenn hierfür die ganze Angelegenheit diskret erledigt werden kann. Denn in manchen Fällen (beispielsweise bei zu befürchtender umfassender Berichterstattung in den lokalen Medien) besteht der primäre Schaden für die Betroffenen gerade nicht in der Verurteilung, sondern in den sozialen und beruflichen Folgen der öffentlichen Hauptverhandlung als solcher.

Hier ist daher eine Umfassende Beratung notwendig, in der sämtliche (also nicht nur die rechtlichen) Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Auch diesbezüglich werden Sie bei uns umfassend beraten.

III. Was sind sexuelle Handlungen?

Der Gesetzgeber bezeichnet “sexuelle Handlungen” in § 184g Abs. 1 StGB also solche Handlungen, die “im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von Erheblichkeit sind”. Dies bedeutet im Klartext, dass alle Handlungen erfasst sind, durch welche das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Eine “sexuelle Handlung” ist stets eine Berührung der - primären und sekundären - Geschlechtsorgane, auch über der Kleidung.

Die sexuelle Handlung wird hierbei objektiv bestimmt, es kommt somit nicht darauf an, was der Handelnde denkt (ich möchte diesbezüglich auch auf meinen gesonderten Beitrag zu dieser Frage verweisen: “sexuelle Handlung - was ist das?”).

Einen Sonderfall bilden die Handlungen eines Frauenarztes oder Sexualtherapeuten, da diese naturgemäß mit einer Berührung des Intimbereiches verbunden sind. Hier stellen die Gerichte dann darauf ab, ob die Behandlung “lege artis” erfolgte, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Ist dies nicht der Fall, kann der Straftatbestand verwirklich sein - dies ist aber keinesfalls zwingend so. Da sich weder Gerichte noch Staatsanwaltschaften aber mit den genauen Behandlungsmethoden auskennen, wird diesbezüglich regelmäßig ein Gutachten eingeholt, welches dann auch wieder kritisch zu überprüfen gilt.

In diesen Fällen kann es sehr schwer zu bestimmen sein, ob überhaupt eine sexuelle Handlung vorliegt. Hier sollte jedenfalls ein Ansatz der Verteidigung gesehen werden, um entlastende Argumente für den Beschuldigten vorzubringen.

IV. Wenn ist eine Person im Sinne des § 174c StGB “zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut”? (betrifft nicht: psychotherapeutische Behandlungsverhältnisse, siehe hierzu den nächsten Punkt V.)

Hintergrund der Strafvorschrift ist die Zielvorstellung des Gesetzgebers, die Ausnutzung des mit der Behandlung verbundenen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses zu verhindern.

Diese Sonderstellung kann zunächst gegenüber “geistig oder seelisch Kranken oder Behinderten” bestehen (§ 174c Abs. 1 Var. 1 StGB). Diese Erkrankungen erfassen jede - auch vorübergehende (“Krankheit”, in Abgrenzung zur dauerhaften “Behinderung”)- nicht unerhebliche geistige oder seelische Beeinträchtigung. Ausdrücklich erfasst sind (auch nur psychische) Suchterkrankungen, insbesondere bei Drogen-, Alkohol- oder Medikamentensucht. Eine nicht stoffgebundene Abhängigkeit kann im Einzelfall eine “seelische Krankheit” im Sinne des Straftatbestandes sein ("Spielsucht").

Zudem kann - gemäß § 174c Abs. 1 Var. 2 StGB - eine besondere Vertrauensstellung gegenüber körperlich Kranken oder Behinderten bestehen.

Diese Möglichkeit wurde erst im Jahre 2004 in das Strafgesetzbuch eingefügt und hat vielfach Kritik erfahren; da sie jeden Arzt also potentiellen Täter in Betracht kommen lässt. es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum gegenüber einem Hausarzt ein Macht- und Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, welches die Vornahme sexuellen Handlungen gegenüber dem Patienten potentiell begünstigt. So ist beispielsweise die Abhängigkeit eines Empfängers von Grundsicherung (Hartz IV) gegenüber seinem Sachbearbeiter beim JobCenter sicherlich größer - es ist insofern nicht nachvollziehbar, warum die Ausnutzung dieser Situation für sexuelle Zwecke straflos; die Ausnutzung der Situation gegenüber seinen Patienten durch einen Zahnarzt aber strafbar sein soll (so die Meinung in der Rechtsliteratur).

Man sieht hieran: sofern Ihnen ein sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gegenüber körperlich Kranker vorgeworfen wird, bestehen schon gute Chancen die Angelegenheit - mit den richtigen rechtlichen Argumenten und unter Benennung entsprechender Gerichtsentscheidungen - außergerichtlich zur Einstellung zu bringen.

Neben dem Vorliegen der Einschränkung auf Seiten des potenziellen Opfers, muss dieses dem vermeintlichen Täter “zur Behandlung anvertraut sein”.

Hierfür ist zunächst das Vorliegen eines Vertrages nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr das faktische Verhältnis (Auffassung mancher Gerichte, aber umstritten). Unerheblich ist weiterhin, auf wessen Initiative das Verhältnis begründet wurde sowie, ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgt oder auch nur im Rahmen einer häuslichen Betreuung besteht. Weiterhin muss kein mit der Krankheit oder Behinderung verbundenes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, ausreichend ist ein “faktisches Obhutsverhältnis vorübergehender Natur” (so: LG Ravensburg 2012: Beförderung geistig Behinderter mit einem Bus).

Weiterhin muss die betroffene Person (Opfer) dem “Täter” gerade wegen einer der genannten Beeinträchtigungen anvertraut sein. Paradox: ob sich die Diagnose letztlich als zutreffend erweist, ist unerheblich. Ein “Anvertrauen” im Sinne der Norm ist stets dann gegeben, wenn die letztlich betroffene Person die Behandlung oder Betreuung aus einem der genannten Gründe aufgenommen hat oder zu ihr sonst verpflichtet ist. Dies soll selbst gegen den Willen der betroffenen Personen und sogar ohne deren Kenntnis möglich sein, wenn sich die Sonderstellung aus gesetzlichen Dienstpflichten ergibt (umstritten).

Achtung: Der Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn das Verhältnis von den Beteiligten nur “pro forma” beendet wird, bevor es zu sexuellen Handlungen kommt. Nach faktischer Beendigung ist dies aber nicht mehr möglich, selbst wenn emotionale Abhängigkeit fortbesteht (Abgrenzung im Einzelfall sehr schwierig).

V. Ich bin Psychotherapeut - unter welchen Umständen kann ich mich strafbar machen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind hier zunächst nur Personen erfasst, die eine Qualifikation nach §§ 5, 6 PsychThG besitzen; als taugliche Täter kommen somit nur Psychotherapeuten im Sinnes des § 2 PsychThG in Betracht.

VI. Wann liegt ein “Missbrauch des Behandlungsverhältnisses” vor?

Das besondere an dem Straftatbestand des § 174c StGB ist die Tatsache, dass im Regelfall eine Einwilligung des Opfers vorliegt, die sexuellen Handlungen werden hier einvernehmlich vorgenommen. Hierauf kommt es aber für die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht an, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die vermeintliche “Einwilligung” aufgrund der besonderen Abhängigkeits-Situation nicht wirksam ist (vergleichbar mit der Situation von Kindern, auch unter 14-jährige könne diese keine wirksame Zustimmung in die Vornahme sexueller Handlungen erteilen).

Der Straftatbestand ist sogar dann erfüllt, wenn die Initiative von den Opfern ausgeht, denn der Gesetzgeber legt dem Arzt bzw. Therapeuten eine besondere  Verpflichtung auf, sich solchen Ansinnen der Patienten zu widersetzen. Weiterhin ist ein “Missbrauch” gegeben bei pseudo-therapeutischen Hinweisen oder konkreten Täuschungen.

Ein Missbrauch des Behandlungsverhältnisses liegt unzweifelhaft vor, wenn der Täter sich die Umstände des Patienten für sexuelle Zwecke zunutze macht; beispielsweise wenn die Beendigung der Therapie von sexuellen Handlungen abhängig gemacht wird. Ebenso, wenn die sexuelle Handlung wahrheitswidrig als notwendiger Teil der Therapie dargestellt wird oder eine Abneigung des Patienten gerade als (behandlungsbedürftiges) Symptom der Erkrankung dargestellt wird und die sexuelle Handlung als Teil der Heilung dargestellt wird, etc.

Dies soll selbst dann gelten, wenn die fehlende Notwendigkeit der sexuellen Handlung für den Therapieerfolg völlig offensichtlich ist (sexuelle Handlung als Teil einer Migränebehandlung); lehnt der Patient die Vornahme der sexuellen Handlung ab, kann ein Versuch des sexuellen Missbrauches eines Behandlungsverhältnisses nach § 174c Absatz 3 StGB gegeben sein.

Festzustellen ist hier, dass sich innerhalb therapeutischer Verhältnisse jegliche sexuelle Handlungen stets als missbräuchlich darstellen (auch umstritten).

Kein Missbrauch soll lediglich dann vorliegen, wenn ein vermeintlicher Missbrauch einer Vertrauensstellung bzw. die Gefährdung der sexuellen Selbstbestimmungsfreiheit von vornherein ausgeschlossen ist; beispielsweise bei einer “echten Liebesbeziehung” oder sexuellen Handlungen im Rahmen einer Behandlung des Lebenspartners.  

VII. Warum sollte ich mich in dieser Sache von Rechtsanwalt Nikolai Odebralski vertreten lassen?

Die Antwort liegt auf der Hand: Weil es sich hier um einen sehr ernst zu nehmenden Vorwurf handelt, der in einigen Fällen sogar existenzbedrohend sein kann. Daher ist hier die Vertretung durch einen Fachmann auf diesem Gebiet gefragt.

Durch die Ausrichtung der Kanzlei auf die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts, sind wir nicht nur mit der Rechtsprechung in diesem Bereich vertraut, sondern wissen auch wovon sie reden, wenn Sie mit uns über die Vorwürfe sprechen.

Wir sehen unsere Arbeit darin, Ihre Interessen individuell zu vertreten und - sollten die Vorwürfe unzutreffend sein - auch die Belastungszeugen mit der gebotenen Intensität zu befragen und uns mit deren Aussagen bereits frühzeitig kritisch auseinanderzusetzen.

Hierbei ist es auch unerheblich, dass Sie nicht aus Essen oder dem Ruhrgebiet kommen. Denn die Kanzlei Nikolai Odebralski ist überregional ausgerichtet, wir vertreten regelmäßig und erfolgreich Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Zudem handelt es sich zunächst ohnehin nur um ein schriftliches Verfahren, so dass der Kanzleisitz zunächst zweitrangig ist.

Man sollte also gerade in einer derart sensiblen Angelegenheit nicht den “Anwalt next door” beauftragen, sondern einen Rechtsanwalt, der sich gerade in dem Bereich spezialisiert hat.

VIII. Wie nehme ich Kontakt auf und wie geht es weiter?

Soweit Sie sich dazu entschieden haben, die Kanzlei Nikolai Odebralski - bundesweite Strafverteidigung - mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, werden Sie diese Entscheidung sicherlich nicht bereuen und sich am Ende des Verfahrens in eine Reihe zufriedener Mandanten einreihen.

Sie erreichen mich zu den angegebenen Geschäftszeiten unter der angegebenen Telefonnummer; außerhalb der Geschäftszeiten über die angegebene E-Mail-Adresse oder (in dringenden Fällen, wie einer Festnahme oder Hausdurchsuchung) auch über die auf meiner Homepage angegebene Notfallnummer.


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