Sexueller Missbrauch von Kindern: Revisionsfalle § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB

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Anlass des vorliegenden Artikels ist ein von der  Kanzlei Nikolai Odebralski erfolgreich geführtes Revisionsverfahren gegen eine Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind  (exhibitionistische Handlungen) gemäß § 176 Abs. 4 Nummer 1 StGB. Der Betroffene war bereits durch zwei Instanzgerichte zu einer vollstreckbaren Haftstrafe verurteilt worden.

In der Revision wurde maßgeblich gerügt, dass das Gericht erster Instanz, als auch das  Berufungsgericht die Vorschrift des § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB rechtsfehlerhaft übersehen hatte und der Betroffene verurteilt worden war, ohne die Möglichkeit einer Therapie als Bewährungsauflage zu erörtern.

Hierin sah das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.12.2012, III - RVs 155/12) einen durchgreifenden Rechtsfehler, hob das Urteil vollständig auf und verwies die Sache sodann zurück zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg.

Im Rahmen der Neuauflage der Verhandlung brachte der Beschuldigte sodann Nachweise über Therapiebemühungen bei und zeigte so seine Bereitschaft, an den bestehenden Problemen zu arbeiten. Zudem ließ er sich durch zwei Sachverständige psychologisch auf die möglichen Erfolgsaussichten einer Therapie hin begutachten. Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigten die als Sachverständige vernommenen Therapeuten sodann die Notwendigkeit, als auch die bestehenden Erfolgsaussichten bei einer therapeutischen Behandlung.

Infolge der guten Vorbereitung des Verfahrens wurde der Betroffene letztlich doch noch einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, wobei die Teilnahme an einer ambulanten Therapie zu Bewährungsauflage gemacht wurde.

Das Verfahren zeigt, dass die Vorschrift des § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB und deren Verweisung auf § 176 Abs. 4 StGB bei vielen Instanzgerichten noch unbekannt ist und somit einen guten Aufhänger für eine erfolgreiche Revision bieten kann.

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