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SGB IV, VI: Kann ein selbständiger Versicherungsmakler rentenversicherungspflichtig sein?

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Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat entschieden, dass ein an einen so genannten Maklerpool angebundener selbstständiger Versicherungsmakler der Rentenversicherungspflicht unterliegt (LSG Bayern, Urteil vom 3.6.2016 – L1 R 679/14). Das gelte jedenfalls dann, wenn der selbstständige Versicherungsmakler keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige und auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig werde. Der selbständige Versicherungsmakler in dem durch das LSG entschiedenen Fall war an einen Maklerpool angebunden. Auftraggeber seien – so das LSG – nicht die Versicherungskunden des Maklers, sondern vielmehr der Maklerpool.

Ergänzende Hinweise

Die Entscheidung mag zunächst überraschend sein. Immerhin war der Versicherungsmakler unbestritten als selbständiger Makler tätig. Das macht aber im Einzelfall die Prüfung der Rentenversicherungspflicht nicht entbehrlich. Das zeigt das Urteil des LSG eindrucksvoll.

Für das Gericht ganz maßgeblich war der Umstand, dass der selbständige Versicherungsmakler von dem Maklerpool wirtschaftlich abhängig und damit sozial schutzbedürftig war bzw. ist. Nach Einschätzung des Gerichts konnte der Versicherungsmakler Zugang zu einzelnen Versicherungsgesellschaften nur über den Pool erlangen. Zudem übernahm der Pool auch eine Reihe von Verwaltungsarbeiten zu Gunsten des Maklers. Damit war die Arbeit des Maklers im Zusammenwirken mit dem Maklerpool für das Gericht eine Tätigkeit, die der eines abhängig Beschäftigten weitgehend vergleichbar ist. Damit bedarf der Versicherungsmakler nach Einschätzung des LSG des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung.

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