SHB Altersvorsorgefonds: Empfehlung für geschädigte Anleger

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Die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG kam im Jahre 2006 auf den Markt. Nach den Prospektangaben sollte es sich um eine konservative Beteiligungsform handeln („Mit Sicherheit gut”) und - wie der Name schon sagte - zur Altersversorgung geeignet sein.

Entgegen der Annahme vieler Anleger gab es keine direkte Beteiligung an Immobilien. Als sog. „Dachfonds” beteiligte sich der SHB Altersvorsorgefonds an der „SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte München-Dornach Besitz KG” und der „LHI Immobilienfonds GmbH & Co. Technologiepark Köln Beteiligungs KG”. Durch diese Investition sollte der Fonds eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge darstellen. Für Zeichner, die die Einlage nicht auf einmal bezahlen konnten, bot die Fondsgesellschaft eine Ratenzahlung („Immorente” und „Immorente Plus”) an.

Tatsächlich ist das wirtschaftliche Konzept des Fonds nicht aufgegangen. Nachdem Anfang des Jahres 2015 die Mehrheit der Zeichner einem Sanierungskonzept zugestimmt hatte, droht nun ein weitgehender Verlust der Einlagen. Hintergrund hierfür ist die Insolvenz des „LHI Technologiepark Köln”, welche im Mai 2015 bekannt gegeben wurde.

Die LHI Immobilienfonds GmbH & Co. TechnologiePark Köln Beteiligungs KG beteiligte sich an der Immobiliengesellschaft „Narat”. Die „Narat” hält sieben Gewerbeimmobilien im Kölner Stadtteil Braunsfeld.

Zur Finanzierung hatte der LHI Technologiepark Köln 155 Mio. € Fremdkapital aufgenommen, davon rd. 80 Mio. in Euro, den Rest in Schweizer Franken. Die Entkoppelung des Schweizer Franken vom Euro Anfang des Jahres 2015 führte nun zu fundamentalen Kursverlusten. Im Ergebnis muss der LHI-Fonds nun zusätzlich 35 Mio. € zurückzahlen.

Dies war Anlass für die finanzierenden Banken, die Reißleine zu ziehen. Nachdem sich für ein neues Finanzierungskonzept im April 2015 keine Mehrheit finden ließ, verlängerten die finanzierenden Banken die Darlehen nicht. Im Mai 2015 wurde über den LHI Technologiepark Köln das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Für betroffene Anleger des Dachfonds „SHB Altersvorsorgefonds” droht daher eine weitgehender Verlust ihrer Einlage. Für Anleger der Beteiligungsformen „Immorente” bzw. „Immorente Plus” besteht ferner das Problem, dass die Raten weiter zu zahlen sind.

Der Fondsprospekt des „SHB Altersvorsorgefonds” weist nur unzureichend auf die Währungsrisiken in den Zielfonds hin, die sich nun realisiert haben. Dort ist lediglich davon die Rede, das Wechselkursrisiken sich „negativ auf die Ausschüttungen” bzw. „das Abfindungsguthaben” auswirken könnten. Auch das im Fondsprospekt angepriesene „innovative Sicherheitskonzept” bestand tatsächlich nicht. Tatsächlich war dieser Fonds aufgrund seiner Risikostruktur - entgegen dem irreführenden Namen - nicht zur Altersversorgung geeignet. Klassische Modelle der Altersvorsorge unterliegen keinen erheblichen Verlustrisiken und bieten in aller Regel eine - jedenfalls zum Teil - garantierte Verzinsung an.

Anleger, die nicht hinreichend über die Risiken dieser Beteiligung aufgeklärt wurden, haben die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen. In diesem Fall ist der Anlageberater bzw. die Bank verpflichtet, die Beteiligung gegen Rückzahlung des gezeichneten Betrags zurück zu nehmen. Soweit Ausschüttungen erfolgt sind, sind diese bei der Berechnung des Schadensersatzes in Abzug zu bringen.

Für Ratenzahler dürfte ferner ein Widerruf der Beteiligung sinnvoll sein. Soweit das Widerrufsrecht heute noch besteht, führt ein Widerruf dazu, dass der Anleger keine weiteren Raten mehr leisten muss. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf das sog. „Auseinandersetzungsguthaben“. Das Auseinandersetzungsguthaben entspricht, vereinfacht ausgedrückt, dem Verkehrswert der Beteiligung und kann im Einzelfall auch negativ sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Anleger ferner über Vertriebsprovisionen, die über 15 % der Zeichnungssumme liegen, ausdrücklich aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04; Anschluss an BGH vom 17.11.2005, III ZR 350/04). Im vorliegenden Fall lagen die Vertriebskosten deutlich über 15 %. Dies lag nicht zuletzt daran, dass die SHB Fondskonzepte AG für die Investition in den LHI Technologiepark Köln eine zusätzliche Provision erhielt. Anleger, die auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden sind, haben daher die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann vor, wenn der Anlageberater, auf dessen Erfahrungen der Anleger vertraut, diesem gegenüber die von ihm empfohlene Kapitalanlage als „sicher” bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur, bzw. mit einem Totalverlustrisiko behaftet ist.

Eine Haftung des Anlageberaters oder der Bank kann auch daraus resultieren, dass der Anleger keine ausreichende Möglichkeit hatte, die Risikohinweise des Fondsprospekts zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Rn. 21 m. w. Nachw.). Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen.

Falls die Beteiligung über eine Sparkasse oder Bank vermittelt wurde, besteht bei diesen Fonds ferner die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund der sog. „Kick-Back-Rechtsprechung” des Bundesgerichtshofs. So lässt sich den Fondsprospekten nicht entnehmen, welche versteckten Provisionen (sog. „Kick-Backs”) die vermittelnde Sparkasse oder Bank erhalten sollte. Anleger, die von ihrer Bank nicht darüber aufgeklärt wurden, welche Provisionen die Bank erhält, haben die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen.

Betroffene Anleger sollten daher ihre Ansprüche geltend machen, bevor eine mögliche Verjährung eintritt.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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