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„Sicario“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – So reagieren Sie richtig!

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Uns liegt eine brandaktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Studiocanal GmbH zur Bearbeitung vor. Konkret geht es um folgenden Film: „Sicario“ 

 „Sicario“ ist ein Thriller aus dem Jahr 2015. In den Hauptrollen zu sehen sind neben anderen Emily Blunt, Benicio Del Toro und Josh Brolin. 

Der Film handelt von der Agentin Kate Macer, welche, nachdem sie den Standort eines Drogenkartells herausgefunden hat, bei dem Einsatz dabei sein möchte, bei welchem gesuchte Drogenbosse festgenommen werden sollen. Hierbei werden ihre Moralvorstellungen auf eine harte Probe gestellt.

Was wirft die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte. Dem Empfänger wird vorgeworfen, einen geschützten Film illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht mit dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge geltend

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von 915,00 Euro gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt. 

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. 

Täterhaftung und Störerhaftung

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses. Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung aber nichts von dem oben genannten Vorwurf, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Lebensgefährten

begangen worden ist. 

Liegt dieser Fall vor, scheiden Sie als Adressat der Abmahnung bereits als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus und sind weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht. 

Sekundäre Darlegungslast

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. 

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. 

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Wenden Sie sich somit an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm


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