Sicherheit im Bereich Edelmetall-Handel und Lagerung

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Gesetzesänderungen der Gewerbeordnung wären angezeigt - von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt.

Gold, Silber - Edelmetalle allgemein sind als Sachwerte besonders zur Vermögensabsicherung beliebt. Die Frage der Lagerung durch die Eigentümer ist zu klären um dem Sicherheitsbedürfnis vor Verlust durch Diebstahl und Unterschlagung der Sachwerte zu entsprechen.

Viele Firmen bieten hier Hilfe an, in dem neben dem Kauf und Verkauf auch die Lagerung der Metalle angeboten wird. Im Rahmen einer Veranstaltung am 29.07.2013 in den Räumen der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) führte Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, in die gewerberechtliche Fragestellung ein. Teilnehmer waren die interessierten Kunden, Makler und Mitarbeiter des Hauses.

Gewerbefreiheit als Idee des liberalen Rechtsstaats

Der Handel mit Edelmetallen und die Lagerung sind momentan fast ausschließlich anmeldepflichtig und unterliegen der Gewerbefreiheit. Gewerbefreiheit bedeutet nach der Gewerbeordnung, dass jeder tätig werden darf ohne das es einer besonderen Überwachung oder Gestattungsbedarf. Diese Gewerbefreiheit war ein wichtiger Baustein im liberalen Staat in den Jahren nach 1800 nach Christi Geburt.

Gewerbefreiheit steht für den Vertrauensgrundsatz und nachträgliche Rechtskontrolle als tragende Säule des sich entwickelnden gesamtdeutschen Reiches. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist dem aufklärerischen Menschenbild und dem Liberalismus geschuldet.

Gewerbefreiheit aus Anleger- und Verbrauchersicht

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt: „Aus Sicht des Anleger- und Verbraucherschutzes ist die Gewerbefreiheit und nachträgliche Rechtskontrolle häufig sehr problematisch. Um die Vermögensverluste durch unseriöse Angebote, Betrügereien und Wirtschafts-Straftaten zu minimieren, wäre stärkere Zulassungshürden und zeitnahe und umfassende Kontrollen sinnvoll."

Rechtslage für den Edelmetall-Handel

Der Edelmetall-Handel und die Lagerung von Edelmetallen sind gewerberechtlich kaum überwacht. Damit sind hohe Risiken verbunden. Gesetzestechnisch ließe sich höhere Sicherheit für die Anleger einfach schaffen. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte erläutert hierzu: „§ 38 der Gewerbeordnung (GewO) dient der generellen, anlassunabhängigen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in bestimmten gewerbepolizeilich sensiblen Branchen. § 38 GewO enthält eine abschließende Liste überwachungsbedürftiger Gewerbe, bei denen die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung eine Überprüfung der Zuverlässigkeit vornimmt. Dazu hat der Gewerbetreibende gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 GewO ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen."

Darüber hinaus hat die zuständige Behörde gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 3 GewO zur Überwachung der in § 38 Absatz 1 GewO genannten Gewerbe umfassende gewerberechtliche Kontrollmöglichkeiten wie Auskunfts- und Nachschaurechte, einschließlich der Befugnis, die Geschäftsräume des Betroffenen zum Zweck der Überwachung zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen (§ 29 Absatz 2 GewO). Die Liste der in § 38 Absatz 1 GewO aufgeführten überwachungsbedürftigen Gewerbe soll um den Betrieb von Lagerstätten und damit verbundene Produkte erweitert werden. Der Betrieb von Lagerstätten ist aus kriminalpolitischer Sicht sensibel.

Rein private Räumlichkeiten fallen somit nicht darunter, weil sie einer wirtschaftsordnungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Eine rege Diskussion schloss sich dieser Veranstaltung an.

V.i.S.d.P.:

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 - 715 206 70



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