Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich, was zu tun ist? Verhaltenstipps vom Anwalt

  • 2 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich ist dem Empfänger einer Abmahnung zu raten, zunächst die Ruhe zu bewahren. Gleichzeitig darf eine solche Abmahnung jedoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Die folgenden Schritte zeigen Ihnen, wie Sie sich im Falle einer Abmahnung verhalten sollten: Abmahnungs-CHECKLISTE

1. Als Erstes notieren Sie sich die Frist, innerhalb derer Sie zur Abgabe eine Unterlassungserklärung durch den Abmahnenden aufgefordert werden. 

2. Anschließend notieren Sie sich den Namen des Abmahnenden und den Namen des in seinem Auftrag handelnden Rechtsanwalts. 

3. Beauftragen Sie einen im Urheberrecht/ gewerblichen Rechtsschutz fachkundigen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung gegenüber dem Abmahnenden. Dieser erstellt für Sie eine notwendige modifizierte Unterlassungserklärung.

4. Vermeiden Sie es, zum gegnerischen Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen und versuchen Sie nicht, sich mit dem Rechtsanwalt der Gegenseite zu einigen. Durch ein solches Verhalten können Sie unter Umständen weitere Rechtsanwaltsgebühren (Vergleichsgebühr) auslösen.

Es ist dringend davon abzuraten, die erhaltene Unterlassungserklärung in der ursprünglichen Form zu unterzeichnen, also die Unterlassungserklärung abzugeben.

In den überwiegenden Fällen handelt es sich bei der Unterlassungserklärung um ein selbstständiges Schuldanerkenntnis, wodurch dann verschuldensunabhängig ein bestehender Schadensersatzanspruch begründet wird.

Hiermit geben Sie unnötig einen möglichen Vorteil aus der Hand. Denn die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und somit der Abmahnkosten sollten der Entscheidung durch einen Richter in einem eventuellen Prozess obliegen.

Sie sollten ebenfalls davon absehen, eine erhaltene Unterlassungserklärung selbständig abzuwandeln und in abgewandelter Form abzugeben.

Denn eine derart abgegebene Erklärung birgt die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. dass auf Seiten des Abmahnenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung entstehen.

Zudem besteht durch ungeschickte Formulierungen die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage mit entsprechendem Kostenrisiko zu Ihren Lasten.

Führen Sie sich vor Augen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts weder als zu teuer noch unnötig erscheinen kann, wenn Sie die finanziellen und anderweitigen Konsequenzen betrachten, die mit einem selbständigen Vorgehen entstehen können.

Sparen Sie nicht am falschen Ende!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema