Sie überlegen, Ihre Lebensversicherung zu kündigen oder zu widerrufen? Das sagt der BGH zum Widerruf!

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Thema Lebensversicherungen ist einmal mehr derzeit in aller Munde.

Inhaber einer Kapitallebens- oder auch Rentenversicherung interessieren sich aktuell vor allem auch für zwei höchstrichterliche Urteile des BGH vom Mai und Juli 2014. Denn diese eröffnen den Betroffenen unter Umständen einen wirtschaftlich vorteilhaften Ausstieg aus ihrer Versicherung.

Was lag diesen Urteilen des Gerichts also zugrunde?

Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt erhalten hatten, hatten den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachhinein mehr Geld zu erhalten.

Im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) war jedoch geregelt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Diese Frist hatten die Kläger allerdings seinerzeit ungenutzt verstreichen lassen.

Die wichtige juristische Frage an den BGH lautete nun: War der heutige Widerruf der Versicherungsnehmer dennoch – ggf. aus einem anderen rechtlichen Grund – wirksam?

BGH: Entscheidend ist der Wortlaut der Widerrufsbelehrung!

Die entscheidende Antwort hierzu hat der BGH in seinem Urteil von Mai 2014 gegeben (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

In diesem Fall war der Kläger nämlich nicht ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden. Dieser Aspekt war auch entscheidend für den Erfolg des Klägers vor dem Gericht.

Das Gericht urteilte, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die o.g. Regelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung), wonach nur eine Einjahresfrist für einen Widerruf besteht, nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Somit konnte der Kläger auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss gewissermaßen „nachträglich“ widerrufen und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung aller seither gezahlten Beiträge.

Allerdings hat der BGH auch daraufhin hingewiesen, dass der Kläger ja in seinem Fall in der Zeit seines Versicherungsvertrags auch Versicherungsschutz genossen hat. Dieser Schutz müsse aber bei einer Rückabwicklung „beziffert“ und dann mit dem Rückzahlungsbetrag verrechnet werden. Erfahrungswerte bestehen hierzu nicht. Allein vor diesem Hintergrund dürfte das Thema „Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen“ auch zukünftig den Gerichten erhalten bleiben.

BGH und Rechtsanwälte: „Wir gucken auf den Einzelfall!“

Insofern ist festzuhalten, dass eine rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung einen Versicherungsnehmer noch heute zum wirtschaftlich attraktiven, nachträglichen Ausstieg aus seiner Versicherung berechtigt.

Allerdings wird dann die Herausforderung für Versicherungen, Anwälte und Gerichte darin bestehen, den zwischenzeitlichen Versicherungsschutz, den der Widerrufende bei seiner Versicherung genossen hat, noch nachträglich zu „beziffern“ und mit dem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen.

Hierbei ist jeder Einzelfall erfahrungsgemäß anders gelagert. Ein erster Ansatz für einen juristischen Hebel ist jedoch eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.

Sie möchten mehr über die Möglichkeiten zur Kündigung bzw. zum Widerruf von Lebens- oder Rentenversicherungen erfahren?

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und des abgeschlossenen Vertrags zu. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum

Beiträge zum Thema