„Sie unterstützt den Peiniger ihrer Tochter“

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Die unwahre Behauptung, die Betroffene würde den Peiniger ihrer Tochter unterstützen, verletzt sie in schwerwiegender Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht. In einem Beitrag in „Punkt 12" wurde ein aktueller Fall des Kindesmissbrauchs zum Anlass genommen auch über die Klägerin zu berichten. Zwar muss diese die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich beweisen, dies entfällt jedoch, wenn die Gegenseite nicht substantiiert vorgetragen hat. Wird aber der Bericht so formuliert, dass der Zuschauer von der Wahrheit ausgehen muss, wird die Betroffene in ihrem Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt. Konkret wurde weder das Mittel der Verdachtsberichterstattung gewählt noch wurde auf die Einstellung des Verfahrens hingewiesen. Des Weiteren wurde die Klägerin mit Bild, Vornamen und dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens benannt, so dass sie für ihren Bekanntenkreis eindeutig zu identifizieren war. Der Vorwurf zur Beihilfe zum Missbrauch ist auch in hohem Maße herabwürdigend. Der Betroffenen steht neben dem Anspruch auf Richtigstellung durch wirkungsvolle Entkräftung der Vorwürfe auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Beklagte habe die Klägerin der Öffentlichkeit preisgegeben, so dass diese sich auch durch die Richtigstellung nicht mehr in die Anonymität flüchten könne. (LG Berlin, Urteil vom 10.11.2009 - Az. 27 O 43/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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