☝️❓ Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

  • 2 Minuten Lesezeit

Neuerung:
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig? Revision zum BFH wurde mittlerweile zurückgenommen


Ausgangslage

Mit dem BFH (Az. IX R 27/21)  wird sich nunmehr das höchste deutsche Finanzgericht mit dieser Frage beschäftigen.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das FG Baden-Württemberg (11.6.21, 5 K 1996/19) gingen davon aus, dass die Gewinne, die aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres entstanden sind, als private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln seien und unterwarf diese der Besteuerung.   


Hiergegen wandte sich der Kläger insbesondere mit den beiden nachfolgenden Argumenten:

  1. Kryptowährungen seien keine immateriellen Wirtschaftsgüter und damit begrifflich nicht unter die privaten Veräußerungsgeschäfte zu fassen.
  2. Selbst wenn der Fiskus eine Besteuerung durchführen wollte, könne er dies nur, wenn die Betroffenen ihm diese Informationen mit der Steuererklärung überließen. Ohne eine aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen habe das Finanzamt keine Möglichkeit, Kenntnis über etwaige Gewinne zu erlangen. Vor diesem Hintergrund sei eine einheitliche Besteuerung aller Gewinne aus Kryptowährungen nicht sichergestellt. Diese Ungleichbehandlung begründe ein strukturelles Vollzugsdefizit der steuerlichen Erhebung. Folglich sei eine Besteuerung dieser Gewinne bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen Argumenten nicht an und verwies dabei insbesondere auf den weiten Anwendungsbereich der einschlägigen Steuernorm sowie die (ohnehin gesetzlich vorgeschriebene) erweitere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten.


Wie geht es jetzt weiter?

Welche Einschätzung der Bundesfinanzhof zu diesem Sachverhalt hat, wird mit Spannung zu erwarten sein. Das gilt insbesondere, weil es sich dabei um eine Grundsatzentscheidung handeln dürfte. Gleichzeitig handelt es sich bei dem streitigen Sachverhalt mit dem (einfachen) Kauf und Verkauf von Kryptowährungen aber auch um eine recht übersichtliche Konstellation.  Heute hat sich die Kryptobranche schon weiter entwickelt. 

Anlageformen wie das Lending, Staking oder auch die Investition in NFT´s und die damit verbundenen Airdrops oder aber Zusammenschlüsse in DAO´s werden intensiv betrieben, steuerlich und rechtlich bleiben aber viele Fragezeichen. Ob der BFH in der zu erwartenden Entscheidung auch hierzu Stellung nehmen wird, ist äußerst fraglich, weil diese nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind.   

Die Finanzverwaltung hat sich mit dem Entwurf des BMF-Schreiben vom 17.06.2021  „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ jedenfalls schon einmal in den Grundzügen mit den weitergehenden Fragen auseinandergesetzt. Gegenwärtig wird dieser Entwurf wohl intensiv beraten. Fraglich dürfte aber der Zeitpunkt der Veröffentlichung des finalen BMF Schreibens sein. Möglicherweise wird die Finanzverwaltung die Entscheidung des BFH abwarten, bevor es zur Veröffentlichung kommt.  


Meine Empfehlung

Der steuerliche Aspekt hinter dem Kryptohandel mit Kryptowährungen oder Kryptokunst birgt auch viele Gefahren und Herausforderungen. Gerne kann ich Sie dazu individuell beraten und mit Ihnen nach Lösungen suchen, um ihre digitalen Erträge zu sichern.

Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte gerne bei mir.

Ihr Dr. Christopher Arendt

089 / 54 714 3
c.arendt@acconsis.de

https://www.acconsis.de/dr-christopher-arendt/




Beitrag:

BR24, Krypto-Investoren im Steuerdschungel, 04.02.2022

Foto(s): H_Ko

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Christopher Arendt

Beiträge zum Thema