Sitzverlegung von Vereinen, Verbänden oder NGO`s nach Deutschland: das müssen Sie wissen

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Viele internationale Vereine und Non-Profit-Organisationen mit Ursprung im EU-Ausland überlegen im Laufe ihrer Entwicklung, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Doch welche rechtlichen Konsequenzen hat eine solche Sitzverlegung?

Die automatische Anwendung des deutschen Rechts

Sobald ein im Ausland gegründeter und dort rechtsfähiger Verein seinen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt, kommt nach der sogenannten Sitztheorie automatisch deutsches Recht zur Anwendung. Dies ist europarechtlich durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) abgesichert und bedeutet konkret:

Der Verein erhält zunächst den Status eines nicht eingetragenen Vereins nach deutschem Recht. Damit kann der Verein weiterhin aktiv sein kann, ihm fehlt aber die vollständige Anerkennung als e.V..

Der Weg zur Eintragung ins deutsche Vereinsregister

Viele Vereine streben nach der Sitzverlegung die Eintragung ins deutsche Vereinsregister an, um die Vorteile eines e.V. zu nutzen. Dabei ist zu beachten:

Zunächst muss die bestehende Satzung des Vereins sorgfältig überprüft und an die zwingenden Vorschriften nach deutschem Recht angepasst werden. Typische Anpassungen betreffen oft Regelungen zur Mitgliederversammlung, zur Vertretungsbefugnis oder zur Haftungsbeschränkung.

Anders als bei einer Sitzverlegung ins Ausland gelten für die Eintragung ausschließlich die deutschen Vorschriften. Das zuständige Amtsgericht prüft dabei sowohl formale als auch materielle Voraussetzungen. Jedoch darf nach EU-Recht Deutschland ausländischen EU-Vereinen die Eintragung nicht erschweren, wenn sie inländischen Vereinen offensteht.

Besonderheiten bei der Umwandlung von Rechtsformen

Während deutsche Körperschaften sich nicht einfach in einen eingetragenen Verein umwandeln können (§ 191 Abs. 2 UmwG), verlangt das EU-Recht die Gleichbehandlung ausländischer Körperschaften. In der Praxis bedeutet das, dass eine ausländische Organisation zwar nicht direkt in einen e.V. "umgewandelt" werden kann, sie kann sich aber nach deutschen Vorschriften neu gründen und eintragen lassen.

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