Skiunfall in Südtirol

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Skiunfall in Südtirol

Versicherungsrecht

Der Fall

Die Eheleute sind bei bestem Skiwetter in den Dolomiten unterwegs und genießen das Skigebiet. Die schwarze Piste hinunter zur Talstation bei Arraba hat es beiden besonders angetan und Sie beschließen, diese Piste nochmals abzufahren. Unmittelbar im Zielbereich quert ein Skifahrer unvermittelt die Fahrbahn und der Ehemann stürzt schwer. Die Ehefrau erleidet einen Schock. Beide Eheleute werden als Notfall in eine nahegelegene Klinik gebracht, dort erstversorgt und nach Deutschland ausgeflogen. Über eine Nachfrage beim Skiliftbetreiber kommen die Eheleute an den Namen des Unfallverursachers, der über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Der Ehemann wendet sich an die Haftpflichtversicherung und begehrt Schmerzensgeld wegen des Unfalls. Sehr schnell nach der Forderungsanmeldung des Ehemannes meldet sich ein Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung und kündigt an, dass die Versicherung regulieren will und dazu ein persönlicher Termin mit den Eheleuten notwendig sei. Die Eheleute gehen darauf ein. In dem persönlichen Gespräch bietet der Versicherungsmitarbeiter eine Zahlung über 6.500 Euro als Pauschalabgeltung für den Unfall an, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Ehemann ist über das unkomplizierte, schnelle Angebot und die angenehme Art des Versicherungsmitarbeiters sehr erfreut und erklärt sich mit dem Angebot einverstanden. Der Versicherungsmitarbeiter besteht aber darauf, dass das Einverständnis schriftlich erteilt wird, und kündigt an, dass in den nächsten Tagen eine Abfindungsvereinbarung mit der Post übersandt wird, die der Ehemann bitte unterzeichnen und zurücksenden soll.

Nachdem die Abfindungsvereinbarung schriftlich vorliegt, wird der Ehemann stutzig, weil dort sämtliche Ansprüche abgefunden werden sollen, auch wenn diese zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind. Er erinnert sich daran, dass der behandelnde Arzt gesagt hat, dass als Spätfolge des Unfalls auch ein Kniegelenksersatz notwendig werden könnte. Nach Internetrecherche wird ein Anwalt konsultiert.

Die Entscheidung

Der Anwalt prüft den Fall und geht bei zurückhaltender Berechnung von berechtigten Schadensersatzansprüchen für den Ehemann in Höhe von 45.000 Euro aus. Wenn der Schadensregulierung Italienisches Recht zugrunde gelegt werden könnte, kann zudem für die Ehefrau ein erhebliches Angehörigenschmerzengeld durchgesetzt werden. In Deutschland ist dies derzeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Das könnte sich in Zukunft aber möglicherweise ändern (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/gesetzesvorhaben-schmerzensgeld-kuenftig-auch-fuer-angehoerige-13719066.html).

Nachdem der Anwalt die Korrespondenz und Regulierung des Unfallschadens mit der Haftpflichtversicherung übernommen hat, bietet der Versicherer 48.000 Euro als Pauschalabgeltung an. Darauf geht der Ehemann ein.

Fazit

Gegenüber einem Haftpflichtversicherer ist der im Schadenersatzrecht Unkundige immer unterlegen. Eine neutrale Beratung des Außendienstmitarbeiters der Versicherung kann nicht erwartet werden.

Insbesondere wenn die Unfallverletzungen so schwerwiegend sind, dass zukünftig mit einer Verschlimmerung der Unfallverletzungen zu rechnen ist, sollte man nicht leichtfertig eine Pauschalabfindung akzeptieren und die Entscheidung darüber nur bei voller Kenntnis der Fakten und der Rechtslage treffen. Für die Fakten ist jeder selbst zuständig, die Rechtslage erläutert Ihnen gerne ihr Anwalt.

von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena, www.advo-kontor.de


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