Sky-Abmahnungen an Gastwirte: Wann liegt eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 III UrhG vor?

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In den bekannten Sky-Fällen, in denen Gastwirte, Hoteliers oder Vereine mit Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG konfrontiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob in diesem Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ in den einzelnen Fällen gegeben ist. Häufig kommt der Einwand von Mandanten, dass jedoch nur wenige Personen zugegen gewesen sind, so dass es bereits an einer Öffentlichkeit, die unbedingte Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch der Firma Sky ist, mangelt. 

Hierzu haben wir nunmehr in einem von uns erfolgreich geführten Verfahren, in dem wir einen weiteren Mandanten gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Oldenburg verteidigt haben, interessante neue Aspekte herausgearbeitet bzw. erfahren.

Grundsätzlich ist das deutsche Verständnis der „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 15 III UrhG als recht eng anzusehen. Danach reicht bereits eine Mehrzahl von Personen aus, wobei für eine Mehrzahl bereits zwei Personen durch die Rechtsprechung durchaus als ausreichend angesehen werden. Einschränkungen werden teilweise dahingehend gemacht, dass eine persönliche Beziehung zwischen den Personen eine öffentliche Ausstrahlung bereits ausscheiden lässt, wobei in diesen Fällen noch nicht einmal eine freundschaftliche Verbindung notwendig wäre (OLG München, ZUM 1986, 482, 483).

Die Auffassung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Öffentlichkeit ist weitaus großzügiger. Nach dem EuGH sind für die Annahme einer Öffentlichkeit vielmehr eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und eine ziemlich große Zahl von Personen notwendig. In dem von uns betreuten Fall ging das Gericht davon aus, dass beispielsweise auch bei einer Vollauslastung des Hotels (das Hotel hatte lediglich 9 Zimmer) diese große Anzahl im Sinne der EuGH-Rechtsprechung noch nicht erreicht wäre. 

Dies eröffnet nach unserer Auffassung einen neuen Verteidigungsaspekt in den Sky-Fällen, den wir in zukünftigen Fällen natürlich mitberücksichtigen werden. 

Sollten Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung. Gerne können Sie uns Ihre Abmahnung oder Ihr gerichtliches Schriftstück vorab unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung per E-Mail zusenden. Alternativ freuen wir uns natürlich jederzeit auf Ihren Anruf. 


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