Softwareverträge ohne böse Überraschungen: Was ist bei der Erstellung besonders zu beachten?

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In Unternehmen reicht Standardsoftware „von der Stange“ meistens für die üblichen Büroarbeiten aus. In einigen Bereichen kommt man aber an Spezialsoftware nicht herum, welche dann von einem Softwareanbieter nach den Kundenwünschen individuell erstellt wird. Die Software-Erstellungsverträge, die dann abgeschlossen werden müssen, sind häufig technisch und auch rechtlich sehr komplex.

Hier daher unsere TOP 5 der rechtlichen Fallen, in die man in diesem Fall möglichst nicht klappen sollte. 

1. Vertragstyp muss Beteiligten klar sein!

Oftmals rühren – vermeidbare – Konflikte daher, dass sich die Vertragsparteien von Anfang an gar nicht darüber im Klaren sind, was für einen Vertrag sie überhaupt schließen. Hier ist das Problem, dass es keine eigene gesetzliche Regelung für einen „Software-Erstellungsvertrag“ gibt. Die rechtliche Einordnung ist aber deshalb so wichtig, weil hiervon abhängig ist, welche Rechten und Pflichten auf beiden Seiten gelten. 

Im Allgemeinen wird die Erstellung von Software auf Kundenwunsch als sog. Werkvertrag eingeordnet. Daher gelten hier auch grundsätzlich die entsprechenden Regelungen für die Gewährleistung, die Verjährung oder auch eine Abnahme, die auch meistens auf einen Software-Erstellungsvertrag am besten „passen“. 

2. Leistungsgegenstand detailliert definieren!

Ebenfalls sehr wichtig ist es, dass im Vertrag möglichst genau festgehalten wird, was eigentlich genau gemacht werden soll. Sollte es später einmal Streit darüber geben, was der Auftragnehmer zu tun hat und welche Software genau programmiert werden sollte, kommt es schließlich auf den vertraglich festgelegten Leistungsgegenstand an. 

Es sollte daher darauf geachtet werden, dass ein detailliertes Pflichten- und Lastenheft erstellt wird, damit allen Beteiligten klar ist, was vom Auftragnehmer zu leisten ist. Hieran orientiert sich auch, ob die Software „fertig“ programmiert und vom Kunden abgenommen werden kann und muss. Wichtig ist auch, dass solch ein Pflichtenheft ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen wird und diesem etwa als Anlage beigefügt wird. Was nützt schließlich ein mit größter Mühe erstelltes Pflichtenheft, wenn dieses gar nicht Vertragsbestandteil wird. Anhand dieses Pflichtenheftes kann dann am besten beurteilt werden, ob die Software „fertig“ programmiert ist und abgenommen werden kann. Auch ob Mängel bestehen, lässt sich mitunter nur unter Rückgriff auf den vereinbarten Leistungsumfang bestimmen.

Aus diesem Grunde ist auch von der unkritischen Übernahme von Musterverträgen dringend abzuraten. Diese können schließlich schon per Definition nicht auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien und die individuell zu erstellende Software zugeschnitten sein.

3. Nutzungsrechte genau bestimmen!

Ist die Software erstellt, wäre es ein Trugschluss zu glauben, dass der Kunde hiermit immer uneingeschränkt „tun und lassen kann, was er will“. In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Computerprogramme bzw. Software urheberrechtsfähig sind. Der Kunde kann daher nie das Urheberrecht selbst, sondern nur – mehr oder weniger weitreichende – Nutzungsrechte an der Software, also eine Lizenz erhalten. Der Vertrag sollte daher – wiederum um späteren Streit vorzubeugen – möglichst detailliert bestimmen, in welchem Umfang der Kunde die erstellte Software dann nutzen darf.

4. Umgang mit Quellcode ausdrücklich regeln!

Es ist zudem empfehlenswert, eine ausdrückliche Regelung zum Umgang mit den Quellcode der programmierten Software in den Vertrag aufzunehmen. Schließlich kommt es immer wieder vor, dass Software-Kunden meinen, dass sie mit dem Erwerb der Software zugleich auch den Quellcode „eingekauft“ haben. Ohne eine entsprechende Vereinbarung ist dies allerdings regelmäßig nicht der Fall, die vertraglich vereinbarte Lizenz bezieht sich dann ausschließlich auf die programmierte Software selbst. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten daher Rechte des Kunden an den Quellcode besser explizit ausgeschlossen oder eben ausdrücklich geregelt werden.

5. Haftungsbeschränkung nicht vergessen!

Schließlich sollten Regelungen im Vertrag bzw. den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftung bzw. zu deren Beschränkung nicht fehlen. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine wirksame Formulierung der Haftungsbeschränkungen zu achten ist. Andernfalls besteht das Risiko, dass ein Haftungsausschluss vollständig unwirksam ist, sodass die volle gesetzliche Haftung schon für jedes fahrlässiges Handeln greift. Softwareunternehmen sollten auch deswegen möglichst Verträge und AGB nutzen, die genau auf sie abgestimmt sind – schon allein, um ihre Haftungsrisiken zu reduzieren.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft, insbesondere auch in IT-rechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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