Solar Millennium AG – Schadensdokumentation der Interessensgemeinschaft

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Die rechtliche Basis für die Solar Millennium Invest AG, die Vertriebsorganisation der Solar Millennium AG, war das Finanzmarkt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (FRUG) mit Wirkung zum 01.11.2007. Hiernach richten sich die Ansprüche der Anleger.

Nach § 31 WpHG bestand für die Solar Millennium Invest AG eine umfassende Interessenswahrungspflicht, eine Erkundigungspflicht, ebenso eine Informationspflicht wie auch eine Sorgfaltspflicht. Damit der Anleger eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen konnte, musste er informiert worden sein.

Bei den beratungsfreien Leistungen (Execution only) bestand die Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der Produkte für Kunden. Die Angemessenheitsprüfung konnte bei nicht komplexen Instrumenten zwar ausgeschlossen werden. Dieses musste aber ausdrücklich geschehen, was nicht der Fall war. Zudem handelt es sich bei Schuldverschreibungen nach 2009 wegen der Risiken um komplexe Instrumente.

Wenn Empfehlungen entgegen den Interessen des Kunden gegeben werden, kann das mit Bußgeld belegt werden.

Die Interessensgemeinschaft Solar Millennium AG führt derzeit eine aufwändige Dokumentation bei den Mitgliedern durch, um Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche festzustellen. Diese sollen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, 0421/321121 oder Fax: 0421/18944, 24-h-Dienst: 01724107745.


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