Solaranlagen halten nicht, was sie Anlegern versprechen

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Wir betreuen eine Reihe von Anlegern, denen über Anlagevermittlern Solaranlagen bzw. Solaranlagenbestandteile verkauft wurden. Überwiegend wurde der Verkauf über die Gewährung von Darlehen finanziert. Die Käufer haben einen Kaufvertrag abgeschlossen und parallel mit dem Kaufvertrag einen Darlehensvertrag. Häufig wurden beide Verträge in der Wohnung der Anleger angebahnt und auch abgeschlossen, so dass Haustürgeschäfte vorliegen. Zeitgleich mit dem Abschluss der Kaufverträge und der Finanzierungsverträge hat der Anleger einen Miet- oder Pachtvertrag unterzeichnet. Danach sollte dem Anleger ein monatlicher Pachtzins gezahlt werden für die Verpachtung seiner Solaranlage an eine Gesellschaft, die Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist. Die Darlehensbeträge wurden in einer Vielzahl der Fälle überwiegend an die GFM Gesellschaft für Machbarkeitsstudien ausgezahlt. Es kam, wie es kommen musste, die monatlichen Pachtzahlungen wurden nach und nach eingestellt, mit der Folge, dass keine Einnahmen mehr zur Verfügung stehen, um die Darlehensverträge zu bedienen. Die von uns vertretenen Anleger haben nunmehr die Darlehensverträge gekündigt und rein vorsorglich die Willenserklärung, die zum Abschluss des Darlehensvertrages führte, bei der BHW und der DKB widerrufen. Wir wollen die Rückabwicklung der Darlehensverträge durchsetzen und gehen davon aus, dass nicht nur ein Haustürgeschäft, sondern auch in den Fällen, in denen die Kaufverträge der Solaranlagen mit Darlehensverträgen finanziert wurden, verbundene Geschäfte vorliegen. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass teilweise einige der verkauften Solaranlagen, beispielsweise in einem Solarpark in Italien, nicht existent sind. Anleger sollten im Einzelfall prüfen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen die finanzierenden Banken geltend machen. Gern beraten wir Sie im Einzelfall.



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