Solarfonds SolEs 22 GmbH & Co. KG – Anleger müssen Verjährungsfristen beachten

  • 1 Minuten Lesezeit

Viele Banken und Finanzvertriebe empfahlen Ihren Kunden die Investition in geschlossene Fonds. Nur allzu oft mussten Anleger realisieren, dass sich diese Empfehlungen als finanzielles Desaster erwiesen haben. Viele Finanzvertriebe empfahlen ihren Kunden vielfach die Investition in die Solarfonds des Emissionshauses Voigt & Kollegen (SolEs 21 und SolEs 22).

Der Fonds SolEs 22 wurde im Jahre 2009 mit einem Investitionsvolumen von rund 127 Millionen Euro aufgelegt. Investiert werden sollte in Solarkraftwerke in Frankreich, Italien und Spanien über eine geplante Laufzeit von 10 Jahren. Vielfach geworben wurde unter anderem mit festgelegten gesetzlichen Stromvergütungen und damit der Unabhängigkeit von konjunkturellen Entwicklungen. Von den prognostizierten 7 bis 9 Prozent jährlichen Ausschüttungen kann bislang keine Rede sein, denn die wirtschaftliche Lage für Solarenergieanlagen hat sich in Spanien und Italien erheblich verschlechtert. Spanien kürzte die gesetzliche Solarförderung, auf der die Prognoserechnungen und damit das ambitionierte Fondskonzept basierten.

Betroffene Anleger müssen unbedingt die absolute Verjährungsfrist beachten, die 10 Jahre beträgt. Zuzuwarten, ob der Fonds sich doch vielleicht noch einmal erholt wird, kann sich für die Anleger als eine teure Fehlentscheidung erweisen. So erteilte das Oberlandesgericht Celle erteilte in einem Berufungsverfahren im Jahre 2018 eindeutige Hinweise hinsichtlich des Fonds SolEs 22, die auch für viele Parallelverfahren bedeutsam sein dürften. Der Postbank Finanzberatung AG erkannte daraufhin vollständig an. Der Finanzdienstleister wurde rechtskräftig zur Zahlung des vollen Schadensersatzes nebst Zinsen verurteilt.

Den Banken und Finanzvertrieben spielt die Zeit durch ablaufende Verjährungsfristen in die Hände. Die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten, den Vertrieb in Anspruch zu nehmen, ist für die Betroffenen mit wenig Aufwand verbunden und schafft schnell Klarheit.

Schwarz | Mertsch Rechtsanwälte beraten Sie gerne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Christoph R. Schwarz

Beiträge zum Thema