Soldatenrecht – Vorgehen bei Disziplinarverfahren

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Vorgehen bei Disziplinarmaßnahmen

Im Rahmen des soldatenrechtlichen Dienstverhältnisses kann es dazu kommen, dass der Soldat gegen Dienst- bzw. den Grundpflichten gem. § 7 des Soldatengesetzes (SG) verstößt. Das Dienstvergehen ist in § 23 SG geregelt. Je nach Schwere des Verstoßes stehen dem Dienstherrn verschiedene Sanktionen zur Verfügung, die am Ende des Disziplinarverfahrens angeordnet werden.

1. Disziplinarmaßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Disziplinarmaßnahmen gem. § 22 Abs. 1 WDO gegen Soldaten sind:

  • Verweis
  • strenger Verweis
  • Disziplinarbuße
  • Ausgangsbeschränkung
  • Disziplinararrest

Im schlimmsten Fall kann für einen Soldaten auf Zeit sogar die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG drohen.

2. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein Ermessen steht dem Dienstvorgesetzten daher nicht zu. Der betroffene Soldat enthält dann in aller Regel schriftlich die Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. An dieser Stelle ist dem betroffenen Soldaten dringend zu empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dies insbesondere in den Fällen, in denen auch strafrechtlich gegen den betroffenen Beamten ermittelt wird.

3. Rechte des Soldaten

SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte können aus der langjährigen Erfahrung mit disziplinarrechtlichen Fällen schildern, dass viele Soldatinnen und Soldaten die Trag- und Reichweite der disziplinarrechtlichen Verfahren unterschätzen und dabei oftmals nicht beachten, dass sie nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben, die unbedingt gewahrt werden sollten.

So steht dem betroffenen Soldaten nicht nur das Recht auf Akteneinsicht zu, sondern er hat auch die Möglichkeit, bestimmte Beweisanträge zu stellen oder auch Stellungnahmen von Dienstvorgesetzten einzuholen.

Gerade dann, wenn auch strafrechtlich gegen den Soldaten ermittelt wird, sind Kenntnisse der Strafprozessordnung unerlässlich, um sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren effektiv zu verteidigen. Der Grund liegt darin, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind (§ 34 WDO). Das heißt konkret, dass in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltene Geständnisse des betroffenen Soldaten im Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend sind, wenn sie inhaltlich nicht zutreffen.

Daher stellen sich bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Weichen für das Disziplinarverfahren, das in aller Regel für die strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wird.

4. Die Entlassung des Soldaten auf Zeit

Aber auch ohne das soldatenrechtliche Disziplinarverfahren ist es nicht ausgeschlossen, dass bei der Feststellung von schweren Dienstvergehen der Soldat seine Rechte bzw. seinen Status als Soldat auf Zeit verlieren kann. Mit Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 5 SG ist anwaltlicher Rat geboten. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Frage nach der ernstlichen Gefahr. Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei sich die Gefahr allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muss. So konnten SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte zuletzt erfolgreich eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit aufgrund einer außerdienstlich, vorsätzlich begangenen Körperverletzung verhindern.

Insgesamt ist dem betroffenen Soldaten zu empfehlen, sich bei der Einleitung von Disziplinarverfahren anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt umso mehr bei der Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG.


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