Sommerreifen im Winter – keine generelle Kürzung der Leistung aus der Kaskoversicherung

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Eine Kürzung der Leistung durch die Kaskoversicherung ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Versicherungsnehmer hätte einleuchten müssen. Somit muss ein objektiv grob verkehrswidriges Verhalten vorliegen und subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden. Durch die Straßenverkehrsordnung wird zwar im Winter vorgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis-oder Reifglätte geeignete Reifen zu nutzen sind.

Dadurch wird jedoch keine generelle Winterreifenpflicht begründet. Im Fall des Amtsgerichts Papenburg (Urteil vom 10.3.2016/20 C3 22/15) ist der Versicherungsnehmer im Januar mit Sommerreifen gefahren, obwohl die Temperatur um 1° lag und eine hohe Luftfeuchtigkeit herrschte. Allerdings war weder Schnee noch Regen gefallen. Das Gericht ging daher davon aus, dass zwar objektiv ein verkehrswidriges Verhalten naheliegt, es allerdings am erheblich gesteigerten Verschulden fehlt. Denn aus den Erklärungen des Versicherungsnehmers war nicht zu entnehmen, dass dieser bereits vor dem Unfall mit Glatteis rechnete oder davon wusste. Darüber hinaus konnte das Gericht nicht ausschließen, dass es auch mit Winterreifen bei Eisglätte zu einem Abkommen von der Straße kommen kann. Die Kaskoversicherung musste daher den Schaden bezahlen.


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