Sonderkündigungsrecht bei Insolvenz des Reiseveranstalters

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Frau K. stellte folgende Frage:

Ich habe eine Kreuzfahrt bei N...-Cruises gebucht. Die Reise soll im Juni 2015 stattfinden. Den Reisepreis habe ich noch nicht bezahlt. Jetzt habe ich gelesen, dass N...-Cruises in Insolvenz geraten ist. Muss ich trotzdem den Reisepreis zahlen oder steht mir ein Sonderkündigungsrecht zu?

Unsere Antwort (Auszug):

Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen leider nicht zu.

Ist – wie in Ihrem Fall - ein gegenseitiger Vertrag (Reisevertrag) zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Insolvenzordnung anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Er kann jedoch auch die Erfüllung ablehnen.

Sie müssten nun den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern. Dies können Sie auch per Mail machen. Hierauf ist der Verwalter nach § 103 Abs. 2 InsO verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, ob der Vertrag von ihm erfüllt wird. Denkbar ist, dass der Verwalter Ihnen mitteilt, die Erklärung könne im Moment nicht abgegeben werden. Das ist im Hinblick auf den Reisebeginn (noch) unbedenklich. Da Sie sicherlich den Urlaub planen müssen, sollten Sie dem Verwalter jedoch unbedingt eine Frist setzen, innerhalb derer Sie spätestens die Erklärung erwarten.

Bis Ihnen die verbindliche Erklärung vorliegt, sollten Sie keine Zahlungen leisten.


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