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Sonnen statt Sterne – unzulässige Onlinewerbung eines Hotels

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bewertungssterne sind im Internet allgegenwärtig. Ein weiteres Sternesystem existiert in der Hotelbranche schon viel länger. Es beruht nicht auf Kundenbewertungen, sondern auf der Klassifizierung durch einen Verband. Hoteliers ohne entsprechende Zertifizierung sollten auch nicht mit leicht verwechselbaren Symbolen werben.

Sonnenschein am Tag und Sternenhimmel bei Nacht – so stellen sich viele den idealen Urlaub vor. Erfüllen sich diese Träume vor Ort nicht, versuchen Reisende schon mal, den Reiseveranstalter oder Hotelbetreiber dafür verantwortlich zu machen. Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau musste sich nun aber in einem ganz anderen Zusammenhang mit Sonnen und Sternen beschäftigen.

Aktuelle Zertifizierung als Viersternehotel fehlte

Ein Hotelier hatte im Rahmen seiner Website mit vier Sonnensymbolen geworben, die bei einem flüchtigen Blick auch für Sterne gehalten werden konnten. Sie waren jeweils waagrecht in einer Reihe über dem Schriftzug Hotel bzw. dem Namen angeordnet – dort, wo man üblicherweise die Sternebewertung eines Hotels findet.

Vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) zertifiziert und damit berechtigt, als „Viersternehotel“ zu werben, war der Hotelier nicht. Der Branchenverband bemängelte daher die Verwendung der sternenähnlichen Sonnensymbole und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Gastwirtes. Weil der Betreiber des Hotels diese nicht abgeben wollte, landete der Fall schließlich vor Gericht.

Werbung mit Kategorisierungssternen unzulässig

Das LG Dessau-Roßlau entschied, dass der Hotelier sich wettbewerbswidrig verhalten hatte und tatsächlich nicht in der vorliegenden Form mit den Sonnensymbolen werben durfte. Unstreitig handelte es sich nicht um ein offiziell zertifiziertes Viersternehotel und so ist wenig überraschend in der Urteilsbegründung zu lesen: „Die Werbung mit Sternen ist ihm angesichts fehlender Klassifizierung verboten“.

Nicht gemeint waren damit wohl die heute im Internet üblichen und allein auf Kundenmeinungen basierenden Bewertungssterne. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall bestimmte Darstellungen von Bewertungssternen ebenfalls unzulässig sein könnten, zumindest soweit diese als Kategorisierungssterne missverstanden werden könnten.

Irreführung durch sternenähnliche Sonnensymbole

Im vorliegenden Fall befanden sich auf der Homepage des beklagten Hotelbetreibers aber statt Sternen egal welcher Art vielmehr die genannten Sonnen. Laut Urteil konnte die Platzierung und Art der Darstellung beim Verbraucher dennoch leicht den irreführenden Eindruck erwecken, dass es sich um ein Viersternehotel handelt. Schließlich waren die Symbole nur bei genauerer Betrachtung als Sonnen und nicht als Sterne zu erkennen. Hier erklärte das Gericht die konkrete Darstellung für unzulässig. 

Am Ende entscheidet regelmäßig der Gesamteindruck, ob eine Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig ist oder nicht. Hotelbetreiber ohne entsprechende Sterne-Zertifizierung sollten daher gut aufpassen, wo und wie sie Sterne oder ähnliche Symbole in der Werbung einsetzen. 

(LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 24.11.2017, Az.: 3 O 32/17)

(ADS)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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