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Sorgerecht: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09)

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Bislang verhielt es sich so, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht für das Kind nur dann erlangen konnte, wenn beide Elternteile eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626 a Abs.1 Nr. 1 BGB abgegeben haben, oder bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern die Mutter einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater zugestimmt hat, sowie in Ausnahmefällen, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls das Sorgerecht entzogen wurde oder die Mutter verstorben war. Das heißt, die Mutter eines nichtehelichen Kindes hatte es in der Regel in der Hand, dem Vater des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge zu ermöglichen oder schlechtesten Falls vorzuenthalten.

Bereits mit Urteil vom 03.12.2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass es nicht verhältnismäßig sei, wenn eine gerichtliche Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge der Mutter nicht möglich sei (so EGMR, Nummer 22028/04) Insoweit erfolgte bereits die Aufforderung an die Gesetzgebung, den bestehenden Zustand zu ändern.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) so entschieden, dass die §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sind, da gerade der Grundsatz in § 1672 Abs. 1 BGB, welcher die Erlangung des Sorgerechts für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, einen schwerwiegenden und nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6, Abs. 2 GG darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner entschieden, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon übertragen soll, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Auch die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater ist möglich, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Dagegen ist aber auch zu beachten, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater einen Eingriff in das mütterliche Elternrecht darstellt, sodass verlangt wird, dass gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen müssen, wenn das Sorgerecht alleine auf den Vater übertragen werden soll.

Im Hinblick auf eventuelle Fragen hierzu beraten und informieren wir Sie gerne.


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