Sorgerecht für unverheiratete Väter, § 1626a BGB – wie setze ich mein Recht als Vater durch?

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Sofern die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, besteht automatisch kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge (gemeinsames Sorgerecht) beider Elternteile.

Doch wie ist die Rechtslage, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt gerade nicht verheiratet sind und lediglich eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben?

Allein die biologische Vaterschaft führt noch nicht dazu, dass der leibliche Vater auch sorgeberechtigt ist. Er ist also gesetzlich weder berechtigt noch verpflichtet, an Entscheidungen bezüglich des Kindes mitzuwirken. Von Gesetzes wegen gilt hier zunächst die Mutter als allein sorgeberechtigt. Sie kann wichtige Entscheidungen für das Kind ohne Zustimmung des leiblichen Vaters treffen.

Um in diesen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen, muss der Vater eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Eine solche kann beim örtlichen Jugendamt oder beim Notar abgegeben werden. Für die Wirksamkeit der Erklärung ist jedoch die Zustimmung der Kindesmutter erforderlich. In funktionierenden Partnerschaften sollten daher die Kindeseltern möglichst früh gemeinsam einen Termin beim örtlichen Jugendamt oder beim Notar vereinbaren, um die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Ein solcher Termin kann sogar schon vor der Geburt des Kindes vereinbart werden.

Problematischer ist es für nichteheliche Väter meist, wenn eben das Verhältnis der Kindeseltern angespannt ist und die Kindesmutter einem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen will. In der Vergangenheit war es für die Väter unmöglich, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter zu bekommen.

Seit 2013 gibt es jedoch im Gesetz eine Änderung, die die Rechte der unverheirateten Väter diesbezüglich erheblich gestärkt hat. Die Regelung findet sich in § 1626a Abs. 2 BGB und lautet: „Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Nach dieser gesetzlichen Regelung hebt das Familiengericht auf Antrag des Vaters die alleinige Sorge der Kindesmutter auf und begründet eine gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch die gemeinsame elterliche Sorge erhebliche Nachteile für das Kind zu befürchten sind. Solche Nachteile müssten von der Kindesmutter ausreichend dargelegt werden, was in den meisten Fällen nicht gelingt. Mit dem Antrag nach § 1626a BGB können Väter daher vielfach das gewünschte Sorgerecht bekommen.

Im Übrigen soll angemerkt werden, dass ein solcher Antrag unabhängig davon ist, ob die Eltern gemeinsam oder getrennt wohnen. Es macht auch keinen Unterschied, ob das Kind aus einer intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus einer Affäre oder aus einem One-Night-Stand stammt.

Für einen Antrag nach §1626a BGB gibt es keine Frist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, solange das Kind minderjährig ist.

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Rechtsanwalt Patrick Weiß


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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