Sorgerecht & Hund: Wer bekommt den Hund nach einer Trennung?

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Trennungen sind nie leicht – für das Paar selbst und vor allem für Kinder, deren Eltern sich trennen. Aber auch Hunde können unter der Trennung ihrer Besitzer leiden. Und hängen beide Partner am gemeinsamen Vierbeiner, entbrennt nicht selten Streit darum, wer das Familienmitglied auf vier Pfoten zu sich nimmt. Aber gibt es so etwas wie ein „Sorgerecht“ für den Hund? Welche rechtlichen Regeln gelten in so einer Situation? Und muss ein Partner für den Hund Unterhalt zahlen?

Aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg

Sie glauben, solche Fälle kommen nicht vor in der Realität? Weit gefehlt! Erst Ende 2016 hatte das OLG Nürnberg einen solchen Fall unter dem Aktenzeichen 10 UF 1429/16 zu entscheiden. In diesem Fall trennte sich ein Paar, das mit sechs Hunden zusammenlebte. Die Frau nahm alle Hunde zu sich, zwei Tiere starben kurz nach der Trennung. Verzichten wollte der Mann aber zumindest auf einen Teil der Hunde nicht: Er verlangte, ihm die Hälfte des restlichen Rudels zu überlassen, und zog deswegen vor Gericht, letztlich aber ohne Erfolg.

Hunde sind „Hausrat“ – aber doch viel mehr!

Können hier Aspekte des Sorgerechts greifen? Immerhin sehen viele Menschen Hunde als „Kindersatz“. Das Sorgerecht im deutschen Recht bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Kinder. Tiere sind rechtlich gesehen „wie Sachen“ zu behandeln, auch wenn Tiere natürlich viel mehr sind als das. Ein Sorgerecht für Hunde gibt es also nicht. Folge dieser rechtlichen Einordnung ist, dass die Aufteilung des Rudels grundsätzlich nach den Regeln für eine Hausratsaufteilung geschieht.

Das bedeutet: Gehört der Hund eindeutig einem Partner, z. B. weil er bereits mit in die Beziehung gebracht wurde, bleibt der Hund Eigentum dieses Partners und wird ihm zugewiesen. Anders verhält es sich, wenn Tiere gemeinsam angeschafft wurden, hier gehören alle Tiere beiden Ex-Partnern gemeinsam. Eine Aufteilung des Rudels auf beide Partner zu gleichen Teilen – also zwei Hunde für ihn, zwei Hunde für sie –, wäre danach im konkreten Fall also in Ordnung gewesen.

Dass Hunde aber viel mehr sind als Hausrat, erkannte auch das OLG Nürnberg und urteilte: Es muss berücksichtigt werden, dass Tiere laut § 90a BGB eben keine Sachen sind. Das Tierwohlinteresse muss deswegen bei der Entscheidung über die Trennung des Rudels berücksichtigt werden.

Zu viele Umstellungen für die Tiere

Deswegen scheiterte der Mann mit seinem Wunsch, dass ihm zwei Hunde zugewiesen werden. Das körperliche Wohlbefinden der Hunde wäre zwar weder bei „Frauchen“ noch bei „Herrchen“ gefährdet. Die erneute Trennung des Rudels würde jedoch zu viele Umstellungen für die Tiere innerhalb kurzer Zeit bedeuten. Die Tiere hätten zunächst die Trennung von ihrem Herrchen und dann den Tod zweier Hunde aus dem Rudel verkraften und sich zuletzt an den neuen Lebenspartner der Frau gewöhnen müssen. Zwei Tiere nun endgültig aus dem Rudel zu entfernen – inklusive Verlust der seit Monaten maßgeblichen Bezugsperson –, sei den Hunden nicht zuzumuten, so die Richter. Damit entschied das OLG Nürnberg 2016 deutlich anders als das OLG Schleswig beispielsweise im Jahr 2013 (Az. 15 UF 143/12).

Unterhalt und Umgangsrecht für Hund & Co.?

Bleibt die Frage: Muss der Partner, dem die Hunde nicht zugesprochen wurden, Unterhalt zahlen? Schließlich kosten Tierarzt, Futter etc. doch eine Stange Geld. Aber auch hier gilt: Der Hund ist kein Kind – die entsprechenden Regelungen und Ansprüche aus dem BGB sind auf Haustiere aller Art nicht anzuwenden – auch nicht entsprechend.

Fazit 

Auch wenn Hund und Katz’ nicht selten Kindersatz sind: Die rechtlichen Regeln über Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt für Kinder gelten nicht für Haustiere! Steckt man als Paar aber in einer solchen Situation, kann es dennoch Sinn machen, sich z. B. über ein Besuchsrecht für den Hund oder auch die Aufteilung der Haltungskosten vertraglich zu einigen. Schließlich hatte man ja auch gemeinsam Verantwortung für das Tier übernommen.

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