Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

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Kommt es beim Rückwärtsfahren von zwei Pkw zu einem Zusammenstoß, ist in der Regel eine hälftige Teilung der Haftung zwischen den Fahrzeugführern angemessen. Dies entschied jüngst das Landgericht Kleve in seinem Urteil vom 11.11.2009 (Aktenzeichen: 5 S 88/09). Nicht entscheidend sei, so die Richter, dass ein Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision noch zum Stillstand gekommen sei. Denn andernfalls würde die Haftung von der Frage abhängen, ob es einem der rückwärts Fahrenden noch gelingt, sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Ausreichend sei, dass sich die Kollision in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren ereignet hat.

Einen solchen Zusammenhang lehnte das Kammergericht Berlin in seinem am 25.01.2010 entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 12 U 108/09) jedoch ab: Der Kläger parkte mit seinem Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht aus. Um seine Frau einsteigen zu lassen, brachte er seinen Wagen auf der für den Geradeausverkehr geltenden Fahrspur zum Stehen. Während die Frau einstieg, parkte der Beklagte ebenfalls rückwärts aus seiner Parklücke aus und fuhr dabei gegen das Fahrzeug des Klägers.

Ein Mitverschulden des Klägers sahen die Richter hier nicht. Zwar spreche der erste Anschein für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Rückwärtsfahrenden, wenn es beim Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß komme. Allerdings sei es zu dem Zusammenstoß nicht im Zuge des Rückwärtsfahrens gekommen, da der Kläger mit seinem Wagen bereits geraume Zeit im rückwärtigen Verkehrsraum des Beklagten gestanden habe. Der Beklagte hafte daher für die entstandenen Schäden in vollem Umfang, so das Gericht.


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