Zurückbehaltungsrecht nach Verjährungseintritt

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Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Auftraggeber einer Bauleistung ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2015 (Aktenzeichen: VII ZR 144/14) entschieden und das Verfahren zunächst einmal an die Vorinstanz zurück verwiesen.

In dem Fall war der Kläger von dem Beklagten mit Rohbauarbeiten für den Neubau eines Büros mit Lagerhalle beauftragt worden. Hierzu gehörten unter anderem auch Pflasterarbeiten. Der Auftraggeber nahm die Leistungen am 16.10.2008 ab. Anschließen kam es zwischen den Parteien zum Prozess. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist zeigte der Auftraggeber am 11.11.2013 erstmals einen Mangel an der Pflasterfläche an und machte nun in dem Gerichtsverfahren auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses Mangels geltend.

Nachdem das OLG Düsseldorf den Beklagten noch zur Zahlung verurteilt hatte, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf, da die Verjährung nach § 215 BGB die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt. Entscheidend sei lediglich, dass der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und das Zurückbehaltungsrecht hätte geltend gemacht werden können. Nicht erforderlich sei jedoch, dass dieses Recht noch vor Ablauf der Verjährungsfrist tatsächlich geltend gemacht wurde, da anderenfalls der Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Inhaber des Zurückbehaltungsrechts eine Sicherheit gegen die Inanspruchnahme des Gegners, unabhängig vom Eintritt der Verjährung zu gewähren, konterkariert würde.


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