Wann ist Rückwärtsfahren strafbar ?

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Jeder Fahrer ist auf öffentlichen Straßen schon in der Situation gewesen, dass ein Rückwärtsfahren nicht umgangen werden kann. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Rückwärtsfahren in § 9 geregelt. Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Wann kommt eine Strafbarkeit in Betracht ?

Gem. § 315c I Nr.2f StGB liegt eine Straßengefährdung vor, wenn entgegen der Fahrtrichtung gefahren wird, oder dies versucht wird.

In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken am 30.10.2020 entschiedenen Fall wollte der Angeklagte das Auto parken und verließ es. Während er zum anderen Fahrer ging, rollte das Auto auf das Beklagtenfahrzeug zu und als dies bemerkt wurde, sprang er wieder ins Auto, um den Wagen anzuhalten. Doch auch hier trat er aus Versehen aufs Gas, statt auf die Bremse. Das Beklagtenfahrzeug wurde i.H.v. ca. 2700 € beschädigt. Dadurch konnte er weder das Fahrzeug aktiv führen noch konnte er den Willen dafür aufweisen. Demzufolge liegt kein Rückwärtsfahren i.S.v. § 315 c I Nr.2f StGB vor (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.10.2020 – 1 OLG 2 Ss 49/20). Eine Strafbarkeit scheidet hier aus.

Demnach ist für das Tatbestandsmerkmal des Rückwärtsfahrens und des Führens iSd § 315c I Nr.1 StGB ein subjektives bzw. finales Element erforderlich. Das bedeutet, es ist ein Wille zum Führen des Fahrzeugs notwendig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.1990 – 3 Ss 465/89, NVZ 1990, 277).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. 

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