Soziale Medien und das UrhG

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Soziale Medien sind aus dem Leben nicht mehr wegzudenken. Vor allem im Bereich des Online-Marketings sind sie beliebtes Mittel, wenn es um die Vermarktung und Rezension von Produkten und Dienstleistungen geht. Doch auch hier ist das Urheberrecht zu beachten.

Wann greift das Urheberrecht?

Sowohl beim Posten aber auch beim Teilen oder Liken kann es zu Urheberrechtsverletzungen kommen. Hauptsächlich handelt es sich bei den meisten Beiträgen um Texte oder Bilder, die ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts darstellen.

Was zählt zu den Werken nach dem UrhG?

Zu den nach §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werken zählen solche der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. So zählen beispielsweise Sprachwerke, Lichtbildwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art zu den Werken im Sinne des Gesetzes.

Welche Handlungen sind verboten?

Der Urheber – und oftmals auch der Lizenznehmer eines Rechts – hat Rechte im Sinne des UrhG, die ausschließlich ihm zugutekommen sollen. Häufig handelt es sich um Urheberpersönlichkeitsrechte im Sinne des § 13 UrhG, wonach der Urheber eines Werks bestimmen kann, ob es mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Besonders herausragende Rechte, die durch die Handlungen im Internet berührt werden können, sind die Verwertungsrechte. Dabei handelt es sich um das Vervielfältigungsrecht nach § 16), das Verbreitungsrecht nach § 17) und insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a. So ist es Dritten untersagt, das Werk des Urhebers ohne seine Zustimmung zu vervielfältigen oder auf andere Art zu benutzen“.

Posten, teilen, liken – wann darf man das?

Fotos beispielsweise, die weiterarbeitet werden, können Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG oder leistungsschutzrechtlich Lichtbilder nach § 72 UrhG sein. Nicht nur professionelle Bilder, sondern auch Schnappschüsse fallen darunter. 

Auch Texte können als Sprachwerke nach § 2 I Nr. 1 UrhG geschützt sein. Der Inhaber des Rechts bzw. Verfasser oder Hersteller des Werkes kann selbst erstellte Fotos, Videos oder Texte natürlich jederzeit verwerten. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn man keine Urheberrechte an den Inhalten innehat bzw. die Lizenz zur Nutzung fehlt.

Posten

Wer selbst im Internet Inhalte hochlädt, handelt in der Regel im Rahmen der „öffentlichen Zugänglichmachung“ (§ 19a). Dies liegt vor, wenn der Inhalt für eine die Öffentlichkeit bestimmt ist. Das reine öffentliche Zugänglichmachen eines Inhalts reicht für einen Urheberrechtsverstoß nicht aus. Die veröffentlichende Person muss aber entweder Urheber oder zumindest zur Verwertung des Inhalts legitimiert worden sein.

Da oftmals eine Legitimation nicht ohne Umstände eingeholt werden kann und somit dann zunächst nicht vorliegt, ist vom Posten fremder Inhalte abzuraten. 

Teilen bzw. Weiterverbreiten

Ein Beitrag gefällt einem und man möchte das mit jemandem teilen? Bei eigenen Inhalten ist dies kein Problem und zulässig. Wenn der Urheber auf seiner eigenen Website eine sog. „Share-Funktion“ erlaubt, wird damit ebenfalls ein Einverständnis hergeleitet. Anders ist es, wenn der Urheber auf seiner Website keine Möglichkeit zulässt, das Teilen seiner Beiträge zu ermöglichen. 

Es ist zu vermuten, dass das Einverständnis zum Weiterleiten seiner Inhalte nicht jeder geben will. Wenn Sie auf eine solche Website kommen, ist zu empfehlen, vom Teilen des Beitrages abzusehen.

Liken

Nicht mehr wegzudenken ist der sogenannte Like-Button, mit dem Nutzer ihre Begeisterung für einen Beitrag ausdrücken können. Ob diese Art der Kommunikation eine Urheberrechtsverletzung ist, ist nicht abschließend geklärt und noch höchst umstritten. 

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass durch das Nutzen des „Gefällt mir”-Button bei Facebook lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung kundgetan wird. Dadurch kann das Netzwerk des betroffenen Users noch keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinden (Urt. v. 10.01.2013, Az. 327 O 438/11).

Folgen einer Urheberrechtsverletzung

Standardfolge einer Urheberechtsverletzung ist die Abmahnung in Verbindung mit einer Unterlassungserklärung.

Allerdings kommen noch weitere Möglichkeiten für den Inhaber des Urheberrechts hinzu. So kann der neben den Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Um seine Ansprüche durchzusetzen, muss ein Abmahnverfahren in Gang gesetzt werden, sodass zu den etwaigen Schadensersatzansprüchen die Abmahnkosten hinzukommen. Diese hat der Verletzer zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Fazit – Soziale Medien mit Vorsicht angehen

Soziale Medien sind eine gute Möglichkeit, Inhalte zu verbreiten. Es ist zwar Vorsicht geboten, aber ein vollkommenes Unterlassen von Posten, Liken oder Teilen ist aber nicht notwendig. Allerdings sollte man einiges beachten, wenn man im Internet aktiv sein und keine Urheberrechtsverletzung riskieren will.

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Den vollständigen Artikel finden Sie auf https://www.legalsmart.de/blog/soziale-medien-und-das-urhg/!


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