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Sozialrecht – Kein Krankengeld für hauptberuflich Selbständige

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Selbständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung müssen viel Verständnis für die Krankenkasse aufbringen, um das gesetzliche System zu akzeptieren. So ist die Berechnung der Beiträge regelmäßig Streitpunkt mit der Krankenkasse. Auch die Leitungserbringung ist nicht unproblematisch. Nicht selten wird das Krankengeld abgelehnt, weil es schlicht nicht versichert ist. Hier ist dann zu prüfen, ob die notwendige Beratung der Krankenkasse bei der Wahl des Tarifes gegenüber dem Versicherten erfolgt ist. Selbst wenn ein Tarif mit Krankengeld gewählt wurde, ist die Rechtslage undurchsichtig (siehe Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.04.2017, Az. – L 11 KR 1321/16 -). Teilweise erfolgt eine Ablehnung, weil vor der Krankheit kein oder wenig Gewinn gemacht wurde.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 19.10.2017, Az. – B 3 KR 4/17 B-, seine bisherige Rechtsprechung zum Krankengeld eines Selbständigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt:

„(…) Wie der Senat bereits in einem früheren Verfahren des Klägers mit Beschluss vom 22.02.2017 (BSG Aktenzeichen B3KR4716B B 3 KR 47/16 B) ausgeführt hat, ist die Bemessung des KrG grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern – wegen der Entgeltersatzfunktion – anhand des aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ SGB_IV § 15 SGB IV) vorzunehmen (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Das Urteil ist für den Laien sicherlich kaum verständlich.

Weist der letzte Steuerbescheid keinen oder nur einen geringen Gewinn auf, muss ein Beitrag nach einem Mindesteinkommen (2018 = 2.283,50 €) gezahlt werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn tatsächlich erwirtschaftet werden kann oder nicht. Nur in Ausnahmefällen ist nach einem Sozialtarif zu zahlen.

Wenn der Unternehmer jedoch krank ist (und dadurch keinen Gewinn mehr erwirtschaften kann), wird als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld nicht auf das Mindesteinkommen, sondern auf den letzten Steuerbescheid abgestellt.

Somit muss der Unternehmer bei Krankheit hohe Beiträge einerseits zahlen, bekommt jedoch andererseits kein Krankengeld.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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