Krankengeld Weiterzahlung während eines Auslandsaufenthalts
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Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss im Falle eines Auslandsaufenthalts Leistungseinschränkungen hinnehmen. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB V).
Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich alle Leistungen der Krankenkasse. Hintergrund dieser Einschränkung ist die Gefahr von Leistungsmissbrauch.
Ausnahme bei Krankengeldbezug
Für den Bezug von Krankengeld gibt es eine Ausnahme: Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 4 SGB V). Ein Krankengeldbezieher, der sich ins Ausland begeben will, muss daher bei seiner Krankenkasse eine Genehmigung beantragen. Solche Genehmigungen werden von Krankenkassen mitunter verweigert, wenn z.B. der Medizinische Dienst Bedenken dahingehend äußert, ob die Reise der Genesung förderlich ist.
Hierzu hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 04.06.2019 entschieden, dass die Entscheidung über eine Zustimmungserteilung nach § 16 Abs 4 SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse steht. Die Krankenkasse muss die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. Ob die Reise außerdem auch noch die Genesung fördert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
BSG – U.v. 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
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