Spätaussiedler - 10. BVFG-Änderungsgesetz

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Am 14.09.2013 ist das 10. BVFG-Änderungsgesetz in Kraft getreten, welches die Aufnahme von Spätaussiedlern und ihren Abkömmlingen wesentlich modifiziert und erleichtert. Die Gesetzesänderung spiegelt das Bemühen des Gesetzgebers um eine Anhebung der seit der letzten wesentlichen Gesetzesänderung vom 01.01.2005 nahezu vollständig zum Erliegen gekommenen Zuwanderung von Deutschstämmigen wieder. Streng genommen ist aus dem Vertriebenenrecht ein Zuwanderungsrecht geworden, welches praktisch nur noch eine „deutsche“ Abstammung als nicht vom Antragsteller beeinflussbares Merkmal voraussetzt, die übrigen Aufnahmevoraussetzungen (Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit; deutsche Sprachkenntnisse) können vom Aufnahmebewerber nun sämtlich selbst geschaffen werden.

A. Aufnahme von Spätaussiedlern

Hier sind wesentliche, bereits seit Jahrzehnten bestehende Ablehnungsgründe weggefallen.

1.) Es ist kein „Nur“-Bekenntnis ausschließlich zur deutschen Volkszugehörigkeit mehr erforderlich. Praxisrelevant hier der Fall einer Änderung der Nationalität im sowjetischen (oder z. B. kasachischen) Inlandspass von „Russe“ zu „Deutscher“. Dieses zweite Bekenntnis reicht nun grundsätzlich aus. Das erste Bekenntnis zu einer nichtdeutschen Volkszugehörigkeit ist nunmehr unschädlich (hier sind früher unzählige, zumeist sehr unerfreuliche Gerichtsverfahren geführt worden).

2.) Das Bekenntnis kann durch den Nachweis besonderer deutscher Sprachkenntnisse erfolgen. Praxisrelevant hier der Fall, dass z. B. in der Russischen Föderation die Volkszugehörigkeit bereits seit 1995 nicht mehr im Inlandspass eingetragen wird. Dieses ausdrückliche Bekenntnis kann nun dadurch ersetzt werden, dass entweder familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse (zumeist ein Dialekt) nachgewiesen werden oder Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats eines Goethe-Instituts).

3.) Es sind zwar auch weiterhin einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Das Erfordernis der familiären Vermittlung ist jedoch weggefallen, es ist grundsätzlich ausreichend, wenn Deutsch als Fremdsprache erworben wird.  

4.) Damit korrespondiert § 27 Abs. 3 BVFG n.F., wonach Wiederaufgreifensanträge nicht (mehr) an die in ansonsten § 51 Abs. 3 VwVfG vorgesehene 3-Monats-Frist gebunden sind. Ein früher bestandskräftig abgelehnter Aufnahmeantrag steht somit der Aufnahme nicht entgegen (insofern ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt, was aber in ganz überwiegender Anzahl der Fälle zutrifft).

B. Aufnahme von Abkömmlingen (und Ehegatten)

Es ist nun eine nahezu unbegrenzte Aufnahme von Abkömmlingen (Kindern, Enkelkindern, etc.) des bereits in Deutschland lebenden Spätaussiedlers über die nachträgliche Einbeziehung in seinen Aufnahmebescheid möglich. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG handelt, der Abkömmling vor dessen Aufnahme in Deutschland geboren wurde und seinen Wohnsitz in den Republiken der ehemaligen UdSSR permanent (!) beibehalten hat. Volljährige Abkömmlinge müssen allerdings deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen (für Behinderte und vergleichbare Härtefälle gibt es allerdings Ausnahmen).

Wegen der Erleichterung der Spätaussiedleraufnahme lohnt sich dieser Weg jedoch nur noch in den Fällen, in denen der Abkömmling zwar die A1-Prüfung geschafft hat, sich aber den normalen (kaum schwierigeren) Sprachtest bei einer Botschaft nicht zutraut oder wenn es an einem Bekenntnis fehlt.

Keine Änderungen gab es hingegen für Personen, die aufgrund § 5 BVFG von der Aufnahme als Spätaussiedler oder Abkömmling ausgeschlossen wurden, etwa wegen Unterstützung des kommunistischen Systems der UdSSR oder aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (hier sind allerdings Tilgungsfristen zu beachten).

Kurzkritik:

Zu kritisieren gibt es am neuen Spätaussiedlerrecht wenig. Wie oben bereits erwähnt, wurden durch die Gesetzesänderungen jahrzehntealte Maßstäbe des Vertriebenenrechts etwa zu der Frage, was unter deutscher Volkszugehörigkeit zu verstehen ist, soweit „ausgehebelt“, dass vom Vertriebenenrecht in seiner ursprünglichen Bedeutung eigentlich nicht mehr gesprochen werden kann.

Es handelt sich um ein lupenreines Zuwanderungsgesetz, allerdings für Deutschstämmige aus bestimmten Gebieten. Das war politisch wohl nur unter dem Deckmantel des BVFG vermittelbar und wurde von der breiten Bevölkerung daher wohl auch kaum wahrgenommen. Offenbar hat der Gesetzgeber zum einen erkannt, dass diese Zuwanderergruppe sich – jedenfalls ab der 2. Generation – vollständig integriert und zum anderen, dass die vorherigen wesentlichen Gesetzesänderungen aus den Jahren 2001 und 2005 wegen Einführung des Nur-Bekenntnisses und der faktischen Abschaffung der nachträglichen Einbeziehung von Abkömmlingen die Zuwandererzahlen auf ein so gar nicht gewolltes sehr niedriges Niveau reduziert hatten.

Da die Aussiedlerzahlen bereits seit längerem rückläufig sind – der Höhepunkt war das Jahr 1994 mit 213.000 Personen, in 2005 kamen noch ca. 33.000 (aus den Gebieten der ehemaligen UdSSR), in 2010 aber nur noch 2.350 – und viele Deutschstämmige sich mit dem Verbleib in den ehemaligen Republiken der UdSSR arrangiert haben dürften, darf bezweifelt werden, ob die sehr späte Gesetzesänderung noch viel bewirken wird.

Die Widersprüchlichkeiten des alten BVFG waren schließlich bereits seit langem bekannt und Gegenstand unzähliger Gerichtsverfahren. Ferner hat man erneut die Gelegenheit verpasst, den unseligen § 5 2b.) BVFG (herausgehobene Position im kommunistischen System der UdSSR) abzuschaffen, welcher unzähligen Volksdeutschen, die es gerade durch ihre „deutschen Tugenden“ in der UdSSR zu etwas gebracht hatten, nachträglich zum Verhängnis wurde. Rein vertriebenenrechtlich gesehen war das natürlich logisch, sonst hätte man nämlich auch das – ohnehin nie schlüssige und jedenfalls seit Auflösung der UdSSR schlichtweg unsinnige – Konstrukt des „gesetzlich vermuteten fortwirkenden Vertreibungsdrucks“ in Frage stellen müssen. Für ein „ehrliches“ Zuwanderungsgesetz mit Zielgruppe „Volksdeutsche aus der ehemaligen UdSSR“ hätte sich aber mit Sicherheit keine politische Mehrheit gefunden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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