Spanien: Gründung einer spanischen GmbH gemäß Mustersatzung

  • 1 Minuten Lesezeit

Die spanische sociedad de responsabilidad limitada ähnelt – trotz aller Unterschiede – im Grundsatz der deutschen GmbH. Zwecks Förderung des Wirtschaftslebens gibt es in Spanien die Möglichkeit, eine solche sociedad de responsabilidad limitada schnell und unkompliziert anhand einer Mustersatzung zu gründen. Diese Mustersatzung ist ein Anhang zum Königlichen Dekret (Real Decreto) 421/2015 vom 29.05.2015.

Der Vorteil liegt darin, dass die Gesellschaftsgründung relativ schnell elektronisch erfolgen kann. Die Leerstellen der Mustersatzung können online auf einer speziellen Plattform namens CIRCE komplettiert werden.

Gesellschaftszwecke sind – ähnlich wie bei der deutschen Gewerbeanmeldung – aus einem vorgegebenen Katalog namens CNAE-2009 (Clasificación Nacional de Actividades Económicas) auszuwählen; insoweit werden statistische Zwecke verfolgt.

Das Stammkapital einer spanischen sociedad limitada beträgt (nur) 3.000,00 €, muss allerdings bei der Gründung voll erbracht werden. Im Übrigen kann man in der spanischen Mustersatzung durchaus die gleiche Grundstruktur wie bei deutschen GmbH-Standardsatzungen erkennen. Der administrador entspricht dem deutschen Geschäftsführer. Etwas verwirrend ist, dass bei mehreren administradoressolidarios“ einzelvertretungsberechtigt bedeutet und „mancomunados“ die (in Deutschland der gesetzliche Regelfall, aber in der Praxis eher selten anzutreffende) gemeinschaftliche Vertretung.

Die gesamte Gründung anhand der Mustersatzung soll beim spanischen Notar 12 Stunden und beim spanischen Handelsregister sechs Stunden dauern.

Will Ihr Unternehmen in Spanien mittels einer sociedad limitada tätig werden? Wir kümmern uns um die Gründung. Wussten Sie, dass die hierfür ggf. nötigen Vollmachten auch beim (des Spanischen kundigen) deutschen Notar beurkundet werden können und mit der sog. Apostille in Spanien voll wirksam sind?

Wir kennen spanischsprachige deutsche und deutschsprachige spanische Notare und kooperieren auch mit deutschsprachigen Anwälten und Steuerberatern vor Ort, die die Dauerbetreuung Ihres Geschäftsbetriebs übernehmen können. 

Sprechen Sie uns gerne an.

Foto(s): LIEB

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Steinheimer

Beiträge zum Thema