Spanisches Erbrecht – Achtung: keine Gemeinschaftstestamente oder Eheverträge in Spanien

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Aus dem deutschen Erbrecht sind als Formen der Verfügung von Todes wegen Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge bekannt. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge werden aber vom gemeinspanischen Erbrecht nicht anerkannt, sondern nur in wenigen Provinzen ermöglicht. Bei der Anwendbarkeit spanischen Rechts kann eine Verfügung von Todes wegen, die nach deutschem Recht unproblematisch wirksam wäre, unzulässig und nichtig sein.

Gegenseitige Anerkennung nur bei Formfragen hilfreich

Das „Haager Testamentsformabkommen“ von 1961 hilft hier entgegen anderslautender Berichte nicht weiter, da sich Deutschland und Spanien zwar gegenseitig die Anerkennung letztwilliger Verfügungen zugesagt haben, die spanischen Gerichte aber gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge kurzerhand nicht als Formfrage beurteilen, sondern als Verstoß gegen das inhaltliche Verbot, sich lebzeitig erbrechtlich zu binden. Damit können deutsche gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge bei der Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts scheitern, auch wenn bei ihrer Errichtung vor dem deutschen Notar noch niemand an Auswanderung oder an den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft gedacht hat.

Unterschiedliche Formvorschriften können zu Problemen führen

Auch die Formen, in denen Testamente wirksam errichtet werden können, unterscheiden sich in Deutschland, in Spanien allgemein und in den spanischen Provinzen erheblich: Zwar gibt es dort wie hier ein offenes Testament, das vor dem Notar durch Erklärung errichtet wird, und ein geschlossenes Testament, das vor dem Notar durch Übergabe einer verschlossenen Erklärung errichtet wird. Aber je nach Standort können gar keine oder bis zu sieben Zeugen erforderlich sein, wobei sich bei dem eigenhändigen nicht-notariellen Testament, das in Deutschland weitverbreitet ist, die Formgebote am weitesten auseinanderentwickelt haben.

Form oder Inhalt?

Auch scheinbar inhaltliche Bestandteile können in einer anderen Rechtsordnung zu zwingenden Formgeboten und Wirksamkeitserfordernissen werden: Nach deutschem Recht ist es ein Gebot der Vernunft, ein Testament auch zu datieren, doch bleibt das Testament selbst bei vergessenem oder unleserlichem Datum wirksam, wenn sich der Errichtungszeitpunkt anderweitig feststellen lässt und somit außer Streit gestellt werden kann, dass es sich um das jüngste Testament handelt. Anders im spanischen Recht: Hier ist die Datierung Wirksamkeitserfordernis und eine Erklärung mit einem unleserlichen Datum kann die Nichtigkeit der gesamten Verfügung von Todes wegen nach sich ziehen.

Unterschiedliche Wertung von Inhalten

Nicht zu unterschätzen sind auch die ganz unterschiedlichen Vorstellungen spanischer und deutscher Richter von der öffentlichen Ordnung. Danach bestimmt sich, was als gerade noch akzeptabel gilt, wenn eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Dies kann Themen aus dem jeweils anderen Recht betreffen – wie Pflichtteile bzw. Noterbrechte oder die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit erbvertraglicher Bindungen – oder auch Themen aus einer Drittrechtsordnung, so z. B. bei Familien muslimischen Glaubens, wo Institute – wie Morgengabe und Abendgabe oder das Verursacherprinzip bei Scheidungen – eine Rolle spielen, die sie in Spanien und Deutschland längst eingebüßt haben. Hier dürfen nicht unbesehen die Wertungen der eigenen Rechtsordnung übertragen werden, sondern es müssen Prognosen für das Bewertungs- und Entscheidungsverhalten der Gerichte an allen Orten erstellt werden, wo ein Testament zur Ausführung kommen soll. Im Zweifel ist das überall, wo Liegenschaften oder Bankkonten vorhanden sind.


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