Sparbuchverwaltung der Eltern für ihre Kinder

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Es kommt häufig vor, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder Sparbücher anlegen, um dort Einzahlungen für diese vorzunehmen, seien dies Geldgeschenke der Großeltern, Konfirmationsgeld oder auch Spareinzahlungen der Eltern für ihre Kinder. Bei einem solchen Sparbuch geht man von einem Vertrag zugunsten des Kindes aus. Bei dem Guthaben handelt es sich mithin um Geld des Kindes, nicht der Eltern.  

In einem zu entscheidenden Fall (OLG Bremen, Beschluss v. 03.12.2014 - 4 UF 112/14) nahmen zwei Kinder mithilfe eines Ergänzungspflegers ihren Vater in Anspruch, da dieser von deren Konten Abhebungen vorgenommen hatte, die er nur teilweise wieder zurückzahlte. Dieser wandte daraufhin ein, dass die Abhebungen jeweils allein den Kindern und deren Wohl gedient hätten. So habe er mit dem Geld beispielsweise für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert. Auch die Mutter sei mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen.

Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht: Das Gericht sah in den Abhebungen vielmehr eine Pflichtverletzung der elterlichen Sorge, die gemäß § 1626 Abs. 1 BGB auch die Vermögenssorge umfasst. Gem. § 1643 BGB beinhaltet diese nicht nur die Pflicht, die Gelder möglichst wirtschaftlich anzulegen, sondern sie verbiete zugleich, das Geld für eigene Interessen zu verbrauchen.

Der Umstand, dass die Gelder im näheren wie auch entfernteren Sinn allein für die Kinder verwendet wurden, ändere nichts an der Qualifizierung dieser Verwendung als eigene Interessen des Kindesvaters.

Eine Pflichtverletzung der Vermögenssorge liegt insofern immer dann vor, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen tätigen, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. Dementsprechend können Eltern keinen Ersatz für Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind verlangen.

Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt, der von ihnen und nicht von den Kindern selbst zu tragen ist. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers, Kleidung als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken oder die Finanzierung von Urlaubsreisen.

Deshalb wurde den Kindern gem. § 1664 BGB jeweils ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zugesprochen. Durch diese Norm werde nicht nur ein Haftungsmaßstab festgelegt, sondern es handle sich hierbei auch um eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können.


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