Sparkasse Regensburg kündigt 9.000 Sparverträge: Was kann ich dagegen tun?

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Die ersten Mandanten haben sich nach der Kündigung durch die Sparkasse Regensburg bereits an unsere Kanzlei gewandt. Aus den bisher vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass viele Sparverträge eine deutlich längere Laufzeit als 15 Jahre haben und somit wohl nicht vom BGH-Urteil betroffen sind. 

Nachdem das OLG Dresden letzte Woche erstmals eine Kündigung als rechtswidrig aufgehoben hat, sehen wir auch bei den Kündigungen in Regensburg gute Erfolgsaussichten, sofern man eine konkrete Vertragslaufzeit oder ein langfristige Prämienstaffelung nachweisen kann.

Aber nochmals von vorne:

Nachdem zunächst nur Bausparkassen hochverzinste Bausparverträge gekündigt hatten, ziehen jetzt vor allem die Sparkassen bei der Kündigung von langfristig angelegten Sparverträgen nach.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18) betrifft nur einen Teil dieser Fälle. Nach Ansicht des BGH stand der Sparkasse nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 I AGB-Sparkassen zu. Im konkreten Fall war die Befristung des Kündigungsausschlusses abgelaufen. Ein Verzicht der Sparkasse auf das Kündigungsrecht über das Ende des 15. Sparjahres hinaus könne nicht angenommen werden. 

Das muss aber nicht automatisch heißen, dass eine Kündigung der Sparkasse auch in Ihrem Fall rechtmäßig ist. Falls in Ihrem Vertrag eine Laufzeit vereinbart ist, darf die Sparkasse also grundsätzlich nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten, etwa über 1188 Monate, also 99 Jahren. Das haben jetzt das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1770/18) und auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18) so bestätigt. Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit und einer längeren als der 15-jährigen Prämienstaffel sind somit aus unserer Sicht nicht vorher durch die Sparkassen ordentlich kündbar. 

Sie sollten der Kündigung auf jeden Fall widersprechen. Gerne sehe ich mir Ihren Vertrag an, prüfe die Erfolgsaussichten und übernehme den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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