Sparkasse Oberhausen kündigt mehr als 3.000 Sparverträge

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Nach Berichten der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 08.06.2021 und vom 22.06.2021 kündigt die Oberhausener Sparkasse rund 3.500 Kunden ihre Sparverträge. Aufgrund der seit zwölf Jahren andauernden Niedrigzinsphase bliebe aus wirtschaftlichen Gründen keine andere Möglichkeit, heißt es von Seiten des Geldinstituts. Betroffen sind Kunden mit S-Prämiensparverträgen. Sie haben im Schnitt rund 20.000 Euro angespart.

Bei den einst von der Sparkasse angebotenen Sparverträgen handelt es sich um ein Dauer-Sparprodukt, das zum kleinen Vermögensaufbau dienen sollte. Die Verträge wurden in Oberhausen in den Jahren 1993 bis 2004 verkauft – der Sparer vereinbarte mit der Sparkasse eine feste monatliche Sparrate, die nach den gültigen Zinssätzen verzinst wurden.

Die Prämiensparverträge sind in der jetzigen Niedrigzinsphase für Sparer besonders lukrativ, weil die Sparkasse neben dem vertraglich vereinbarten Zins ab dem 15. Jahr nach Beginn des Sparvertrages 50 Prozent Bonus auf die jährlich vereinbarte und eingezahlte Sparsumme entrichtet. Wer also 1.000 Euro in seinem 15. Jahr sparte, erhielt vom Geldinstitut 500 Euro.

Die Sparkasse beruft sich in ihren Kündigungen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05. 2019, Az.: XI ZR 345/18, wonach bei unbefristeten Sparverträgen und dem Erreichen der höchsten Prämienstufe im 15. Jahr eine Kündigung erlaubt sei.

Einigen der Oberhausener Kunden ist nun aber aufgefallen, dass ihr Sparvertrag eine Zusatzvereinba-rung „S-Prämiensparen – flexibel“ enthält, in dem von einer Dauer von „max. 30 Jahre“ die Rede ist. In den Bedingungen heißt es wörtlich: „Nach 30 Jahren wird das Guthaben als Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu dem dann geltenden Zinssatz weitergeführt.“ Nach Ansicht der Sparkasse sei dies allerdings kein Hinweis darauf, dass die Prämiensparverträge rechtlich als befristet einzustufen wären.
Diese Argumentation halten wir angesichts des Inhalts der Vereinbarungen, die die Sparkasse mit den Sparern in den Verträgen getroffen hat, für nicht überzeugend. In den Verträgen wurde dem Sparer ausdrücklich eine feste Laufzeit zugesagt. Ist aber in einem Sparvertrag eine feste Laufzeit vereinbart, darf die Sparkasse grundsätzlich nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten, etwa über 1188 Monate, also 99 Jahren. Das haben in der Vergangenheit beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18) und das Landgericht Stendal (Urteil vom 14.11.2019, Az. 22 S 104/18) entschieden. Nachdem sich eine Einigung über die Beendigung des Sparvertrages nicht erzielen ließ, hat die Anwaltsgemeinschaft Dr. Vollmer am 11.08.2021 zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung Klage gegen die Stadtsparkasse Oberhausen einge­reicht.

Haben Sie auch Sie eine Kündigung erhalten und wurde Ihnen vom Ihrem Berater empfohlen, das Geld aus dem Prämiensparvertrag in Wertpapierfonds oder Aktien zu investieren, so sollten Sie dies nicht ungefragt akzeptieren. Wir empfehlen Ihnen, vorerst keine Dokumente zu unterschreiben. Stellen Sie die Zahlung Ihrer Sparraten nicht ein und zahlen Sie vertragsgemäße Sparbeiträge weiter. Die seit Langem andauernde Niedrigzins-Phase wird aller Voraussicht nach in den nächsten Jahren andauern, weshalb es für die gekündigten Prämiensparverträge keinen gleichwertigen Ersatz gibt.

Gerne beraten wir Sie nach Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, wie Sie sich erfolgreich gegen die Kündigung verteidigen können.


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