Sparkassenwiderrufsbelehrung fehlerhaft! OLG Frankfurt a.M. folgt BGH-Rechtsprechung aus 2011!

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Der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. kippt die bundesweit zigtausendfach in den Jahren 2002-2008 und teilweise darüber hinaus verwendete Sparkassenwiderrufsbelehrung mit Vorgaben zum Fristlauf wie „frühestens“ und inkludierten sonstigen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung (hier S. 2 im Rahmen des Abschnitts über „Finanzierte Geschäfte“).

Nun auch in Frankfurt a.M.: Nachdem die Rechtsprechung im OLG-Frankfurt a.M. zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in der Tendenz im Bundesvergleich in der Vergangenheit als bankenfreundlich bezeichnet werden konnte, zeichnet sich nun die Trendwende ab: Mit Urteil vom 27.01.2016 setzte der 17. Zivilsenat ein Zeichen und erklärte die bundesweit von Sparkassen mannigfach verwendete Widerrufsbelehrung für rechtswidrig, welche neben des unstrittig unzulässigen Begriffs zum Fristlauf: „Die Frist beginnt frühestens ...“ einen Hinweis im Rahmen der Fußnoten enthielt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ und auch keine Abänderung von Satz 2 beim Vorliegen von Grundstücksgeschäften im Rahmen des ohnehin überflüssigen Hinweises über „Finanzierte Geschäfte“ enthielt.

Der 17. Senat setz damit konsequent und in der notwendigen Strenge die Vorgaben des XI. Senats des BGH um (u.a. Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10), wonach textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung dazu führen, dass eine Berufung der Banken auf § 14 Abs. 1 und Abs. III BGB-InfoV in der damaligen Fassung ausscheidet.

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