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Spedition oder Eigentümer – Wer schuldet die Maut für Leasingfahrzeuge?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Aktuell wirft die geplante Pkw-Maut viele Fragen auf, doch auch zur bereits 2005 eingeführten Maut für Lkw sind nicht alle Fragen geklärt. So musste nun das Verwaltungsgericht (VG) Köln gleich in mehreren Fällen entscheiden, ob nur die Spediteure oder auch Leasinggeber für Mautschulden geradestehen müssen.

Transportunternehmen insolvent

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hatte offene Mautbeträge von mehreren tausend Euro gefordert, sich dabei aber nicht wie üblich nur an die Spediteure gewandt. Die waren nämlich insolvent, sodass bei ihnen nichts mehr zu holen gewesen wäre.

Stattdessen versuchte es die Behörde bei zwei anderen Gesellschaften, die während der fraglichen Zeit zivilrechtliche Eigentümer der Sattelzugmaschinen waren. Die Fahrzeuge waren nämlich an die Spediteure lediglich in Form von Leasing bzw. Mietkauf überlassen worden.

Gesetz bestimmt mehrere Mautschuldner

Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) bestimmt in seinem § 2 ausdrücklich, wer die Maut schuldet. Danach haften neben der Spedition, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, auch Eigentümer bzw. Halter und sogar Fahrer als sogenannte Gesamtschuldner.

Das bedeutet, dass die Maut zwar nur einmal gezahlt werden muss, die Behörde sich aber aussuchen kann, wen sie dafür in Anspruch nicht. Da staatliche Stellen allerdings nicht willkürlich handeln dürfen, muss die Auswahl des Mautschuldners im Zweifel begründbar sein.

Behördliches Ermessen bei der Auswahl

Wie üblich hatte sich auch in diesem Fall das BAG zunächst an die Transportunternehmen gewandt und erst nach deren Insolvenz auf die Leasinggeber zurückgegriffen, in deren Eigentum die Lkw-Zugmaschinen standen.

Dieses Vorgehen war von der gesetzlichen Regelung im BFStrMG gedeckt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, bei der Mauteintreibung auch auf die zivilrechtlichen Eigentümer zurückzugreifen, ausdrücklich und bewusst so vorgesehen, entschied das VG Köln.

Auch hatte die Behörde bei ihrer Ermessensauswahl keine Fehler gemacht. Die Spediteure fielen durch ihre Insolvenz letztlich aus, und sich an die Fahrer zu wenden, wäre umständlich und in Bezug auf deren Zahlungsfähigkeit auch eine unsicherere Angelegenheit gewesen.

Fazit: Für Mautschulden müssen nicht nur Speditionsunternehmen, sondern unter Umständen auch die rechtlichen Fahrzeugeigentümer einstehen.

(VG Köln, Urteile v. 20.09.2016, Az.: 14 K 5253/14 u.a.)

(ADS)

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