Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit

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Im Zusammenhang mit einer Kündigung auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite kann es zu Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) kommen. Während der Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld I nicht gezahlt, da der Anspruch für diesen Zeitraum ruht. Die Sperrzeit bei einer Arbeitsaufgabe dauert in der Regel 12 Wochen. Zusätzlich verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit. 

Sperrzeiten werden u. a. bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, bei einvernehmlichen Aufhebungsverträgen oder einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsgebers verhängt (§ 159 Sozialgesetzbuch III). Auch durch den Abschluss sogenannter Abwicklungsverträge, womit der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, kann es zu einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit kommen. 

Eine Sperrzeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers, der Aufhebungsvertrag oder die Arbeitgeberkündigung ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, ohne einen wichtigen Grund zu haben.

Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe kann dann vorliegen, wenn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein weiteres festhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall nicht zugemutet werden kann. Eine Sperrzeit ist immer dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat, der ihn arbeitsrechtlich zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Wichtige Gründe können sein, Verstöße gegen Arbeitsschutzregelungen, gesundheitliche Einschränkungen, Mobbing am Arbeitsplatz, etc. 


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