Spezieller Fall zum Rücktritt vom Kaufvertrag - Gericht: Käufer nicht als Unternehmer anzusehen

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Die Rechtsprechung für den Fall des Rücktritts vom Kfz-Kauf ist komplex und äußerst differenziert, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil zeigt. Lehnte das LG Münster einen Anspruch auf Rücktritt noch ab, so bestätigte diesen das OLG Hamm (1.4.2014, AZ: 28 U 85/13). Der Käufer konnte das Blatt also noch wenden.

Zum Hintergrund: Der Kläger erwarb von der Beklagten einen BMW M3. Das Fahrzeug wurde im Internet für 15.498 Euro angeboten. Letztendlich bezahlte der Kläger 14.600 Euro. Der Mitarbeiter des Beklagten verwandte ein Vertragsformular, in welchem der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte, dass er das Fahrzeug gewerblich kaufe. Weiterhin wurde ein Ausschluss der Sachmängelhaftung/ Gewährleistung vereinbart. Weiter hieß es in dem Kaufvertrag „die Unfallfreiheit wird ausdrücklich nicht zugesichert“.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs von derjenigen, welche der Kilometerzähler angab, abwich. Außerdem wurde festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere erhebliche Unfallschäden erlitten hatte. Hierdurch war die Karosserie an allen Seiten in Mitleidenschaft gezogen worden.

Die Vorinstanz (LG Münster, AZ: 14 O 359/12) wies die Klage ab und verwies auf den wirksamen Ausschluss von Gewährleistungsrechten. Der Kläger habe nicht als Verbraucher angesehen werden dürfen. Außerdem habe die Beklagte bezüglich des Kilometerstands keine Beschaffenheitsgarantien gegeben.

Das OLG Hamm als Berufungsinstanz sah dies anders, hob das Urteil des LG Münster auf und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug gezogener Nutzungen, mithin einen Betrag in Höhe von 11.705,17 Euro.

Anders als das LG Münster ging das OLG Hamm nicht davon aus, dass aufgrund der Formulierungen im Kaufvertrag der Kläger als Unternehmer anzusehen war. Nur bei einem Unternehmer wäre der Ausschluss der Sachmängelansprüche wirksam gewesen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist ein solcher vollständiger Ausschluss nicht möglich.

Ob ein Kaufvertrag in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt oder ob der Kaufvertrag einem privaten Zweck zuzuordnen ist, sei unabhängig vom inneren Willen des Kaufenden nach den äußeren Umständen – dem Auftreten und nach den Erklärungen des Käufers – zu ermitteln.

Danach erfolgte der Erwerb des BMW M3 durch den Kläger gerade nicht zu gewerblichen Zwecken. Die Angabe im Vertragstext, dass der Käufer gewerblich handele, bezog sich auf die Angabe des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter auf Beklagtenseite, er handele mit gebrauchten Motorradteilen. Hier konnte nach Ansicht des OLG Hamm auf Beklagtenseite allerdings nicht der Eindruck entstehen, dass der Erwerb des Pkw im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen würde. Die Beklagte musste also von der Verbrauchereigenschaft des Klägers ausgehen.

In dem Abweichen des Kilometerstands sah das OLG Hamm allerdings keinen Mangel. Hierbei hieß es später im Vertragstext, dass für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstands keine Gewähr übernommen würde. Der Kläger dürfte also berechtigterweise nicht von der Richtigkeit der Anzeige des Wegstreckenzählers ausgehen.

Allerdings konnte der Kläger seinen Rücktritt darauf stützen, dass das verkaufte Fahrzeug als Unfallfahrzeug mangelhaft war. Der Käufer eines Gebrauchtwagens könne grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen sei. Im konkreten Fall hatte allerdings der vom Gericht bestellte Sachverständige festgestellt, dass mindestens ein erheblicher Unfallschaden vorlag.

Das OLG Hamm ging auch nicht davon aus, dass mit der Aufnahme der Formulierung „die Unfallfreiheit wird ausdrücklich nicht zugesichert“ eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung mit in den Kaufvertrag aufgenommen wurde. Danach stand gerade nicht fest, dass der verkaufte Pkw tatsächlich ein Unfallwagen war. Somit wies das verkaufte Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit auf, sodass es mangelhaft war.

Der Mangel des Unfallwagens kann bei einem gebrauchten Pkw auch nicht mehr nachgebessert werden. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das Urteil in der Praxis

In der Praxis sollte bekannt sein, welche Bedeutung gängige Formulierungen in Kfz-Kaufverträgen haben und wie sie von der Rechtsprechung bewertet werden. Im Zweifel sollte von Anfang an anwaltlicher Rat hinzugezogen werden. So können derartige kostspielige Prozesse vermieden werden.

Nicht möglich ist es, die Verbraucherschutzvorschriften beim Verbrauchsgüterkauf dadurch zu umgehen, dass der Käufer schlicht und einfach als gewerblich handelnd bezeichnet wird. Entscheidend ist, ob der Käufer aus der Sicht des Verkäufers tatsächlich Unternehmer ist und der Kauf im Zusammenhang mit dieser unternehmerischen Tätigkeit steht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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