Kaufvertrag: Inhalt, Form und Rechtsfolgen
- 4 Minuten Lesezeit
Nur ein korrekter Kaufvertrag sorgt dafür, dass ein Kauf beziehungsweise Verkauf nicht im Streit endet. Wir zeigen Ihnen, auf was es bei einem wirksamen Kaufvertrag ankommt.
Die wichtigsten Fakten zum Kaufvertrag
Der Kaufvertrag regelt den Erwerb einer Kaufsache.
Verkäufer und Käufer müssen die Pflichten aus dem Vertrag erfüllen.
Kaufverträge können in der Regel formfrei geschlossen werden.
Nur bestimmte Arten von Kaufverträgen müssen schriftlich erstellt und notariell beurkundet werden.
Für internationale Kaufverträge gelten spezielle Regeln, z. B. das UN-Kaufrecht.
So gehen Sie vor
Nennen Sie eindeutig Verkäufer und Käufer.
Bezeichnen Sie so genau wie möglich den Vertragsgegenstand.
Nennen Sie den Kaufpreis.
Regeln Sie die Zahlungsbedingungen und Leistungsbedingungen.
Bestimmten Sie weitere Inhalte wie Gewährleistung, Garantie und Haftungsregeln.
Was ist ein Kaufvertrag?
In einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises. Kaufsache können Gegenstände verschiedener Art sein:
eine einzelne Sache (z. B. Auto)
eine Immobilie (z. B. Haus mit Grundstück)
ein Tier (Haustier oder Nutztier)
mehrere zusammengehörende Sachen (z. B. Briefmarkensammlung)
sonstige Gegenstände (z. B. Strom, Gas, Wasser)
Rechte (z. B. Wertpapiere, Lizenzen, Geschäftsanteile)
Form des Kaufvertrags
Grundsätzlich gilt: Der Kaufvertrag kann formfrei geschlossen werden. Das heißt, Sie können frei entscheiden, ob Sie Ihren Vertrag lediglich mündlich schließen oder ihn schriftlich aufsetzen möchten. Ein Kaufvertrag kann auch stillschweigend zustande kommen. Ein Beispiel: Der Käufer legt seinen Einkauf an der Kasse ab. Der Verkäufer verlangt den Kaufpreis dafür. Der Käufer zahlt darauf den Kaufpreis. Der Verkäufer überträgt dem Käufer das Eigentum. Es ist ein Kaufvertrag entstanden, den beide Seiten sogleich erfüllt haben.
Feste Formvorschriften gibt es nur für bestimmte Arten von Kaufverträgen. Dazu zählen z. B.:
Immobilienkauf
Erbschaftskauf
Kauf eines GmbH-Gesellschaftsanteils
Diese Kaufverträge müssen schriftlich vorliegen und zudem von einem Notar beurkundet werden, damit sie wirksam sind. Es ist jedoch immer ratsam, nur schriftlich erstellte Kaufverträge abzuschließen. Nur so haben Sie einen Beweis über alle getroffenen Vereinbarungen.
Was muss im Kaufvertrag stehen?
Mindestinhalt eines Kaufvertrags sind Angaben zu Verkäufer, Käufer, Kaufsache und Kaufpreis. Jeder Kaufvertrag sollte jedoch weitere Regelungen treffen. Ratsam ist es, bei der Erstellung des Kaufvertrags an folgende Punkte zu denken und sie bei Bedarf darin festzuhalten:
Inhalt | Erklärung |
Vertragsparteien | Wer sind Käufer und Verkäufer? Name und Anschrift |
Kaufgegenstand | Was wird verkauft? Genaue Bezeichnung des Kaufgegenstands, Menge, Beschreibung des Zustands (z. B. Mängel, gebraucht, Größe etc.) |
Kaufpreis | Welche Kosten fallen an? Höhe des Kaufpreises, Währung und Angabe der zu zahlenden Mehrwertsteuer |
Zahlungsbedingungen | Wann soll bezahlt werden? Wie soll bezahlt werden (bar, Rechnung, Vorkasse, via PayPal etc.)? |
Lieferbedingungen | Wie ist die Kaufsache zu liefern? Wann soll die Kaufsache übergeben werden? |
Gewährleistung | Werden die Gewährleistungsrechte des Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen? |
Eigentumsvorbehalt | Will der Verkäufer sein Eigentum erst verlieren, wenn der Käufer vollständig bezahlt hat? |
Umtausch | Soll der Käufer ein Umtauschrecht haben? Unter welchen Umständen soll der Umtausch möglich sein? |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | Sind die AGB wirksam in den Kaufvertrag einbezogen? Sind die AGB-Klauseln wirksam oder unwirksam? |
Formalitäten | Angabe von Ort und Datum, Unterschriften von Käufer und Verkäufer |
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Auswirkungen des Kaufvertrags
Schließen Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag, hat das für beide Seiten bestimmte Auswirkungen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Ist der Kaufgegenstand ein Recht, muss der Verkäufer dem Käufer das Recht verschaffen. Ein Immobilienkaufvertrag kann den Verkäufer zudem verpflichten, die Löschung im Grundbuch eingetragener Belastungen zu bewilligen.
Der Käufer hat die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die Kaufsache tatsächlich abzunehmen. In der Regel muss der Käufer die Kosten für die Abnahme und die Lieferung tragen. Beim Grundstückskauf sind das die Kosten der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Grundbuch.
Internationaler Kaufvertrag
Besonders im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr stellt sich bei Verträgen die wichtige Frage, welches Recht für den Kaufvertrag gilt. Sitzen Verkäufer und Käufer in einem Land, das wie Deutschland das UN-Kaufrecht (CISG) angenommen hat, gelten dessen Regeln bei einem gewerblichen Verkauf.
In diesem Fall müssen Sie darauf achten, dass es teilweise andere Gewährleistungsvorschriften gibt, Sachmängel anders definiert werden oder abweichende Fristen gelten. Sie können sich aber im Vertrag auch konkret darauf einigen, dass das deutsche oder ausländische Recht angewendet werden soll. Eine Einigung auf das anzuwendende Recht ist erforderlich, wenn das UN-Kaufrecht von vornherein ausscheidet. Andernfalls müssen die Vertragsparteien das UN-Kaufrecht ausschließen und bestimmen, welches Recht stattdessen gelten soll.
Die Erstellung eines internationalen Kaufvertrags ist mit spezifischen Fragen verbunden, z. B.:
- In welcher Sprache beziehungsweise welchen Sprachen muss der Vertrag vorliegen?
- Haben rechtliche Begriffe im Ausland dieselben oder andere rechtlichen Folgen als in Deutschland?
- Wie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einzubeziehen?
- Auf welche Art und Weise soll die Lieferung erfolgen?
- Wie soll die Bezahlung erfolgen?
- In welcher Währung soll die Bezahlung erfolgen?
- Sind Absicherungen wie Bürgschaften erforderlich?
- Sind steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten?
Häufige Fragen und Antworten zum Kaufvertrag
Ist ein mündlicher Kaufvertrag bindend?
An der Supermarktkasse, im Shoppingcenter oder beim Bäcker um die Ecke kann nicht jeder Kaufvertrag schriftlich aufgesetzt und unterschrieben werden. Für einen wirksamen Vertrag reicht deshalb in der Regel eine einfache mündliche Einigung von Käufer und Verkäufer aus, wobei diese dazu noch nicht einmal miteinander sprechen müssen. So ist es z. B. für ein rechtsverbindliches Kaufangebot ausreichend, dass der Kunde die Ware auf das Kassenband legt.
Ein rechtsgültiger Vertrag besteht damit also in der Regel auch ohne schriftliche Vertragsurkunde. Von diesem Grundsatz gibt es nur ganz wenige Ausnahmen. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Kauf eines Grundstücks nur bei einer vom Notar beurkundeten Vertragsurkunde rechtsgültig ist.
Muss falsch etikettierte Ware trotzdem gekauft oder verkauft werden?
Druckfehler im Webeprospekt oder eine falsche Etikettierung am Supermarktregal sind für Kunden besonders ärgerlich. Statt ein Schnäppchen zu machen, verlangt man an der Kasse einen viel höheren Preis. Rein rechtlich gesehen sind weder die Angebote im Prospekt noch der Warenpreis am Regal bindend. Es handelt sich nicht um ein verbindliches Angebot im vertragsrechtlichen Sinne, sondern lediglich um eine Einladung an den Kunden, ein solches Angebot zu machen. Der Verkäufer kann deshalb an der Kasse auch einen höheren Kaufpreis verlangen und ist nicht verpflichtet den Gegenstand zum ausgezeichneten Preis zu verkaufen. Der Kunde ist aber nicht verpflichtet, das Produkt auch zu dem höheren Preis zu kaufen. Ein Kaufvertrag entsteht immer nur dann, wenn das Angebot des Käufers an der Kasse mit der Annahme des Verkäufers inhaltlich übereinstimmt.
Erklärt der Käufer z. B., ein Buch zum ausgeschriebenen Preis von zehn Euro kaufen zu wollen, muss der Verkäufer erklären, dieses zum Preis von zehn Euro verkaufen zu wollen. Nur dann kommt ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag zustande. Erklärt der Verkäufer dagegen, dass bei der Kennzeichnung am Regal ein Fehler unterlaufen ist und das Buch fünfzehn Euro kostet, kommt kein Kaufvertrag zustande. Mit dieser Erklärung hat der Verkäufer beziehungsweise sein Angestellter an der Kasse das Kaufangebot nicht angenommen, sondern es abgelehnt und ein neues Angebot gemacht. Dem Kunden steht es frei, dieses Angebot „Buch für fünfzehn Euro“ anzunehmen oder abzulehnen.
Bei falschen Preisetiketten ist also weder der Verkäufer verpflichtet, das Produkt zum niedrigeren Preis zu verkaufen, noch muss der Kunde den höheren Preis akzeptieren.
Muss ich die Ware kaufen, wenn ich die Verpackung im Laden öffne?
Da sich Produkte, deren Verpackung geöffnet wurde, oft nicht mehr verkaufen lassen, bestehen manche Händler darauf, dass man Ware kaufen muss, wenn man die Verpackung geöffnet hat. Rechtlich gesehen besteht dieser Automatismus aber nicht, sondern es kommt wie so oft im juristischen Bereich darauf an. Es gibt Waren (z. B. Lebensmittel), die sich einmal geöffnet nicht mehr verkaufen lassen. Öffnet man bei diesen die Verpackung im Geschäft, muss man das Produkt auch tatsächlich kaufen. Bei anderen Produkten (z. B. die vielfach angebotenen Hosen oder T-Shirts im Supermarkt) ist dem nicht so. Sie lassen sich auch problemlos weiterverkaufen, wenn sie andere Kunden bereits aus der Verpackung genommen haben. Manchmal kommt es auch darauf an, ob an der Verpackung nur ein kleiner Klebestreifen oder aber die Ware von innen selbst beschädigt wurde.
Wenn man im Geschäft also eine Verpackung öffnet, ist man nicht zwangsweise verpflichtet, den Gegenstand auch zu kaufen. Abhängig von verschiedenen Faktoren wie der Art der Ware oder die Art der Beschädigung gibt es eine Pflicht zum Kauf oder nicht.
Werde ich mit dem Kauf automatisch Eigentümer?
Man wird mit dem Kauf nicht automatisch Eigentümer des gekauften Gegenstandes, sondern es ist Teil der Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand zu verschaffen. Das erfolgt erst durch eine sogenannte Verfügung. Im Alltag merkt man von dieser rechtlichen Trennung aber nichts, da die Übereignung meist im gleichen Zug vollzogen wird wie der Abschluss des Kaufvertrages. Entscheidend wird diese rechtliche Trennung erst, wenn beim Kaufvertrag etwas nicht wie gewünscht läuft und das Produkt z. B. einen Mangel hat.
Werde ich im Geschäft mein ganzes Kleingeld los?
Der Einkauf im Geschäft birgt gegenüber dem Onlinehandel den Vorteil, dass man die Möglichkeit hat, durch Barzahlung sein lästiges Kleingeld loszuwerden. Rechtlich besteht aber für den Verkäufer keine Pflicht, unendlich viele Münzen auch anzunehmen. Hierfür gibt es in Deutschland sogar ein eigenes Gesetz – das Münzgesetz (MünzG). Dieses spezielle Gesetz regelt, dass Verkäufer maximal 50 Münzen annehmen müssen. Alles, was darüber liegt, können sie ablehnen.
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