Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB 12

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Auch eine Krankenkasse kann verurteilt werden, einen Sportrollstuhl im Rahmen der Eingliederungshilfe als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen!

Das Problem mit den teilweise sehr speziellen Sportrollstühlen (nicht zu verwechseln mit Aktivrollstühlen) ist, dass die Krankenkassen sie nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V ansehen, auch wenn es inzwischen Gerichtsentscheidungen gibt, die anders urteilen.

Davon unabhängig entscheiden die Sozialgerichten zunehmend, dass spezielle Sportrollstühle eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein können (§ 55 Abs. 1 SGB 9), so dass hilfebedürftigen Menschen ein Anspruch bei auf einen speziellen Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX, 53 Abs. 1 und 3, 54 Abs. 1 SGB XII, § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO haben können.

Verfahrensrechtliches:

Stellt ein Bürger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, muss die Behörde, bei der er den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden, ob sie zuständig ist, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB 9. Wenn die Behörde meint, nicht zuständig zu sein, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB 9.

Leitet die Behörde den Antrag nicht weiter, ist und bleibt sie zuständig und muss alle in Betracht kommenden – auch zuständigkeitsfremde – Leistungsgesetze prüfen. Dies bedeutet, dass zum Beispiel eine Krankenkasse auch prüfen muss, ob ein Anspruch nach dem Sozialhilfegesetz (SGB 12) oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB 3) gegeben ist.

Deshalb kann auch eine Krankenkasse verurteilt werden, einen Bürger mit dem begehrten Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 zu versorgen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.


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