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Sprachwechsel bei Flugbuchung nur mit Hinweis

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Bei einem in deutscher Sprache gebuchten Flug muss auch die spätere Bestätigung und Fluginformation in Deutsch verfasst sein, wenn vor der Buchung kein Hinweis auf die Sprachänderung erfolgte.

Flüge werden heute häufig online gebucht. Diesen Weg wählte auch ein Reisender, der von Deutschland aus nach Kattowitz fliegen wollte. Auf der Website eines ungarischen Flugunternehmens wurde er fündig. Die Seite warb dabei auf Deutsch für ihre Angebote. Auch die Onlinebuchung des Flugs erfolgte noch in deutscher Sprache. Die Buchungsbestätigung und die Fluginfo erhielt der Kunde dann jedoch ausschließlich und für ihn vollkommen überraschend in Englisch.

Flugunternehmen muss Praxis zukünftig unterlassen

Angesichts des Vorfalls schritt die Verbraucherzentrale Bundesverband ein. Sie klagte gegen die Fluglinie auf zukünftige Unterlassung. Anlass dafür waren verletzte Informationspflichten. Denn der Abschluss des Flugbeförderungsvertrags aus privaten Gründen war ohne gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten zustande gekommen. Für solche Fernabsatzgeschäfte, die mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln - meist per Website, E-Mail, Telefon, SMS, Fax, Brief - zustande kommen, müssen Verbraucher zu ihrem Schutz in bestimmter Weise informiert werden. Eine dieser Informationen ist im elektronischen Geschäftsverkehr die Nennung der für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Bei der Flugbuchung bedeutete das konkret, dass auf eine spätere Änderung der ursprünglich verwendeten Sprache vor Vertragsschluss hinzuweisen ist. Da die Flugbuchung den Vertragsschluss darstellt, muss dieser Hinweis vorher erfolgen. Diesen hatte das beklagte Unternehmen hier eindeutig nicht gegeben. Das Landgericht (LG) Essen verurteilte die Fluggesellschaft daher, dies unter Androhung finanzieller und weiterer Konsequenzen zu unterlassen.

Folgen der nicht ausreichenden Information für die Kunden

Die Verletzung von Informationspflichten hat dabei nicht nur die Folge der Unterlassung. Auch Kunden können deswegen Ansprüche haben. Zum einen kann sich die bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich gegebene zweiwöchige Widerrufsfrist verlängern. Wegen nicht ausreichender Information ist es zudem möglich, den Vertrag anzufechten, wenn das Grund für einen Erklärungsirrtum gab, und ihn somit wieder aus der Welt zu schaffen. Sollte es zu einem Schaden aufgrund der mangelhaften Information gekommen sein, steht auch ein Schadensersatzanspruch im Raum. Die recht umfangreichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen lassen sich dabei Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) entnehmen.

(LG Essen, Urteil v. 31.05.2012, Az.: 44 O 77/10)

(GUE)

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