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Spülmaschinenkauf – Einbau bei Ersatz inklusive

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verkäufer gemäß der Verbrauchsgüterrichtlinie für jeden Mangel der Kaufsache einzustehen, die sie zum Lieferungszeitpunkt aufweist. Gemäß der Verbrauchsgüterrichtlinie (1999/44/EG) dürfen dem Verbraucher bei einer Ersatzlieferung keine zusätzlichen Kosten aufgebürdet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Beispiel eines Spülmaschinenkaufs bestätigt.

Internetkauf eines Geschirrspülers

Geklagt hatte eine Verbraucherin, die im Internet eine Spülmaschine erworben hatte. Vereinbart war eine Lieferung bis vor die Haustür. Die Montage sollte der Käufer auf eigene Verantwortung durchführen. Nach dem Einbau stellte sich heraus, dass der Geschirrspüler kaputt war und auch nicht repariert werden konnte. Der Verkäufer bot zwar an, ein Ersatzgerät zu liefern, wollte aber die Kosten für den Austausch der Maschinen nicht übernehmen.

Kosten bei Ersatzlieferung

Es stellte sich heraus, dass weder die Käuferin noch der Verkäufer für den Mangel der Spülmaschine verantwortlich waren. Der EuGH verurteilte dennoch den Verkäufer dazu, die Kosten für die Montage der Ersatzmaschine zu übernehmen. Denn innerhalb der EU muss der Verkäufer für jeden Mangel des Verbrauchsgutes einstehen, den es zum Lieferzeitpunkt aufweist. Das gilt jedenfalls, solange die Montagekosten noch dem Wert des Verbrauchsgutes entsprechen, so die Luxemburger Richter.  

Rechte des Verbrauchers

Weist die Kaufsache zum Zeitpunkt der Lieferung einen Mangel auf, kann der Verbraucher unter Setzung einer angemessenen Frist vom Verkäufer entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung fordern. Anderes gilt nur, wenn dies unverhältnismäßig oder unmöglich ist. Trifft letztere Konstellation zu, steht dem Käufer ein Recht auf Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung zu.

(EuGH, Urteile v. 16.06.2011, Az.: C-87/09, C-65/09)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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